Seit dem Jahr 2018 ist die Stadt Mönchengladbach Lizenznehmerin der in Aalen (Baden-Württemberg) ansässigen Wahl-Druck GmbH, die „Nette Toilette“ für sich als ihr „geistiges Eigentum“ reklamiert und dementsprechend Werbemittel herstellt und vermarktet.
Das Team der Mönchengladbacher Kontaktstelle des BSK (Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter) hat – zunächst – vier von neun auf der städtischen Homepage als „barrierefrei“ deklarierten Standorte des Projekts „Nette Toilette“ vor Ort überprüft.
Grundlage der Prüfungen war die DIN 18040-1 [R].
Das Ergebnis ist eindeutig: Nur eine der geprüften Toiletten ist barrierefrei; drei sind es nicht.
Die Prüfungen wurden durch erfahrene Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer und deren Begleitpersonen durchgeführt.
Bewertet wurden ausschließlich objektiv messbare Kriterien wie Bewegungsflächen, Türbreiten, Haltegriffe, Anfahrbarkeit und selbstständige Nutzbarkeit.
Die detaillierten Prüfergebnisse sind dokumentiert unter: https://bsk-mg.de/nette-toiletten-faktencheck-2/
„Es steht zu erwarten, dass die anstehende Prüfung weiterer Toiletten das Gesamtergebnis kaum verbessert,“ erklärt Werner Knor, einer der Prüfer und kritisiert in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Verwendung unzulässiger Weise „weichzeichnende“ Begriffe wie „barrierearm“.
Diese seien fachlich unbestimmt, rechtlich irrelevant und für Betroffene irreführend.
„Ein Objekt ist entweder barrierefrei oder es ist nicht barrierefrei. Alles dazwischen ist eine sprachliche Vernebelung realer Barrieren“, konkretisiert BSK-Kontaktstellenleiter Albert Sturm.
Der Behindertenverband fordert die Stadt Mönchengladbach und die mittlerweile für öffentliche Toiletten „zuständige“ Stadttochter MGMG (Marketinggesellschaft Mönchengladbach) auf,
- die Bezeichnung „barrierefrei“ und das dazu benutzte Rollstuhlsymbol nur dort zu verwenden, wo die Anforderungen erfüllt sind,
- unzutreffende Angaben auf der städtischen Homepage umgehend zu korrigieren,
- Barrierefreiheit nicht als Image- oder Marketingfaktor, sondern als Rechts- und Teilhabefrage zu behandeln
und vor allem - die Aufkleber an den Örtlichkeiten, die eine nicht barrierefreie „Nette Toilette“ anbieten, auszutauschen oder das darauf abgebildete, irreführende Rollstuhlsymbol durchzustreichen oder unkenntlich zu machen.
„Barrierefreiheit ist kein subjektives Empfinden, sondern klar definiert und überprüfbar,“ stellt Karin Sturm, Mitglied der Leitung der BSK-Kontaktstelle und erheblich „mittelbar“ Betroffene klar, „wer öffentliche Angebote als barrierefrei ausweist, übernimmt Verantwortung – auch rechtlich“.
Zur Rechtslage:
- DIN 18040-1 [R] definiert eindeutig, wann ein Objekt barrierefrei ist.
- Wird diese Norm nicht eingehalten, ist das Objekt nicht barrierefrei.
- Zwischenkategorien existieren rechtlich nicht.
- Der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen muss gleichberechtigt, selbstständig und ohne zusätzliche Hürden möglich sein.
- Eine Toilette, die nur „eingeschränkt“ oder nur „mit Hilfe“ nutzbar ist, erfüllt diese Vorgabe nicht.
Der vollständige Faktencheck ist auf der barrierefreien Homepage des BSK Mönchengladbach über diesen Link abrufbar: https://bsk-mg.de/nette-toiletten-faktenscheck/
Dort steht auch ein einfach zu handhabendes Erfassungsformular für Betreiber von „Nette Toiletten“ und anderen Toiletten zum Download zur Verfügung, mit dem eine Bewertung hinsichtlich der Barrierefreiheit vorgenommen werden kann.
Auf Wunsch führt das Team der BSK-Kontaktstelle Mönchengladbach auch „Vor-Ort-Beratungen“ – beispielsweise bei Neuplanungen und Planungen im Bestand – durch.
Interessierte (gerne auch Bürgerinnen und Bürger) mögen sich über diese Mail an den BSK Mönchengladbach wenden: kontakt@bsk-mg.de.







