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Ein Schüler, der eine Unterrichtsstunde (45 Minuten) mit einer positiv auf den Krankheitserreger SARS-CoV-2 getesteten Lehrkraft in einem durchgängig gelüfteten Klassenzimmer verbracht hat, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben.

Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und den gegen die Quarantäneanordnung gerichteten Antrag des Schülers im Eilverfahren abgelehnt.

Zur Begründung hat sich die Kammer auf die Erkenntnisse und Orientierungshilfen des Robert-Koch-Instituts (RKI) gestützt und ist dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt.

Danach werden Personen, die sich gemeinsam mit einer infizierten Person in einem Zeitraum von mehr als 30 Minuten innerhalb eines geschlossenen Raumes mit schlechter Belüftung aufgehalten haben, unabhängig vom Abstand zu der Person und vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung den Kontaktpersonen der Kategorie I zugeordnet, für die das RKI eine häusliche Quarantäne von 14 Tagen empfiehlt.

Der Schüler sei vom Gesundheitsamt zu Recht als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft worden.

Es sei zwar möglich, dass wegen des konstanten Lüftens des Klassenraumes durch das Offenhalten jeweils eines Flügels von drei Flügelfenstern und der gegenüberliegenden Klassenzimmertüre eine gewisse Reduktion des Infektionsrisikos erreicht worden sei.

Ob die Lüftung ausreichend gewesen sei, könne im Rahmen der effektiven Gefahrenabwehr aber nicht beurteilt werden.

So hänge der durch Lüftung erreichbare Luftaustausch von der Witterung und dem konkreten Verhalten ab.

Hier sei auch zu berücksichtigen, dass durch die Kontaktdauer von 45 Minuten der vom RKI vorgegebene Wert von 30 Minuten um 50% überschritten worden sei.

Zudem dürfte es zu einer Aerosolverbreitung durch menschliche Bewegung bei Umhergehen der Lehrkraft im Klassenzimmer trotz Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung gekommen sein.

Darüber hinaus führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems eine kurzzeitige Einschränkung der Bewegungsfreiheit rechtfertige.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 7 L 2038/20