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Seit dem 09. November 2021 gilt der neue Bußgeldkatalog.

Deutlich stärker zur Kasse gebeten werden Temposünder,

Falschparker und Kraftfahrer, die eine Rettungsgasse benutzen, um schneller voranzukommen.

Auch das unberechtigte Parken auf einem Behindertenparkplatz ist teurer geworden.

Bisher kostete dies nur 35 €, nun zwar auf immerhin 55 € erhöht, aber es gibt dafür immer noch keinen Punkt.

Der Mensch mit Behinderung wird hier massiv „behindert“ da er andere Parkplätze nicht in der für ihn notwendigen Art und Weise nutzen kann.

Das Halten und Parken auf Fahrradstreifen auf der regulären Fahrbahn kostet im Vergleich bis zu 100 € und 1 Punkt – bei Behinderung.

Für den Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) ist das unverständlich.

Für Radfahrer ist es in der Regel kein Problem bei zugeparktem Fahrradstreifen auszuweichen.

Für Menschen mit Behinderung jedoch gibt es meistens keine Ausweichmöglichkeit, da sie auf den Behindertenparkplatz angewiesen sind.

Das Gleiche gilt für das Parken auf abgesenkten Bordsteinen.

Im Vorentwurf des Bußgeldkatalogs wurde immerhin noch das Parken vor bzw. auf abgesenkten Bordsteinen aufgeführt. In der neuen, seit November gültigen, Fassung fehlt dieser Tatbestand nun mehr völlig!

Bestenfalls könnte man diesen Tatbestand mit Parken vor Ausfahrten gleichsetzen, dann wäre das Bußgeld allerdings 10 €.

Für Rollstuhlfahrende ist der Weg bei versperrten Bordsteinabsenkungen definitiv zu Ende und bringt Vorhaben wie Arztbesuch, Haltestelle usw. zum Scheitern.

Für Menschen mit Sehbehinderung wird es sogar richtig gefährlich.

Radfahrer werden im neuen Bußgeldkatalog höhergestellt als Menschen mit Behinderung.

Wie gesagt, können  Radfahrer in der Regel ohne weitere Probleme ausweichen.

Menschen mit Behinderung nicht.

Hier muss dringend nachgebessert und die Bußgelder erhöht werden.

Ein weiteres großes Problem ist das Halten für Fahrdienste. Fahrdienste holen und bringen ihre Fahrgäste auch ab/an Haustür bzw. in/aus Praxen usw.

Das bedeutet: der/die Fahrer/in muss aussteigen, also parken, und ist dann mindestens ein paar Minuten weg.

Die Praxis hat gezeigt, dass hier schon teilweise Strafzettel verteilt wurden.

Auch gibt es nicht immer direkt vor der Haustüre des Fahrgastes einen freien Parkplatz (schon gar nicht für ein größeres Fahrzeug wie eben das der Fahrdienste).

Das bedeutet, dass der Fahrdienst meist in zweiter Reihe halten muss. Auch hier hat die Praxis gezeigt, dass Fahrdienste in dieser Situation Strafzettel bekommen haben.

Zudem werden sie permanent vom Ordnungsamt gemaßregelt, obwohl sichtbar ist, dass Menschen mit Behinderung mitgenommen werden.

Und dann wäre da noch die korrekte Sicherung von Fahrgästen im Rollstuhl im Fahrzeug: Dies dauert durchaus 5-10 Minuten.

Von Halten kann hier also nicht mehr die Rede sein.

Diese Umstände führen dazu, dass Fahrdienste teilweise gezwungen sind, Fahrten abzulehnen, damit sie keine Strafzettel kassieren.

Wie kann das sein? Es muss hier eine klare Regelung geben, dass Fahrdienste für die Fahrten ihrer Fahrgäste halten und parken dürfen.

Der Bußgeldkatalog regelt Verwarnungen, Bußgelder und Fahrverbote bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz.

Aufgabe dieses Gesetzes ist zum einen den Verkehr zu regeln und zum anderen vor allem die schwächsten Verkehrsteilnehmer zu schützen. Menschen mit Behinderung dürfen hier nicht vergessen werden.

Die Bußgelder für z.B. unerlaubtes Parken auf einem Behindertenparkplatz müssen höher angesetzt werden, damit die Parkplätze endlich frei bleiben für diejenigen, die sie auch benötigen.

Denn nur so kann die Teilhabe am öffentlichen Leben für Menschen mit Behinderung gelingen.