In einer Allgemeinverfügung, die am Montag, den 19. Oktober in Kraft tritt, hat die Stadt Mönchengladbach heute (17. Oktober) offiziell die Gefährdungsstufe 1 im Sinne der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW festgestellt.
Diese tritt ein, wenn die 7-Tage-Inzidenz, wie derzeit in Mönchengladbach, den Wert von 35 erreicht oder übersteigt und das Infektionsgeschehen nicht auf einzelne Einrichtungen zurückzuführen und einzugrenzen ist.
Damit werden die in der Coronaschutzverordnung des Landes vom 17. Oktober vorgesehenen Maßnahmen wirksam:
- Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
- An Festen aus herausragendem Anlass (z.B. Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Tauf-, Geburtstags oder Abschlussfeiern) außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober). Bei Geburtstagen gilt nur ein besonderer (18. Geburtstag) oder runder Geburtstag (z.B. 50 Geburtstag) als herausragend.
- Für den privaten Raum (z.B. Haus, Wohnung oder Garten) gilt die dringende Empfehlung Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.
- Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
- Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist.
In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur Gruppen mit maximal 10 Personen treffen.
Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung ist ab Montag in den Innenstädten Pflicht
In der Allgemeinverfügung hat die Stadt Mönchengladbach die Bereiche festgelegt, in denen ab Montag das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im öffentlichen Außenbereich vorgeschrieben ist.
Die Entscheidungen für Mönchengladbach
Für die Mönchengladbacher Innenstadt sind das folgende Straßen, Plätze und Anlagen:
In der Rheydter Innenstadt gilt die Maskenpflicht auf diesen Straßen und Plätzen:
(c) BZMG
(c) BZMG
- Aachener Straße (zwischen Viersener Straße und Waldhausener Straße)
- Abteiberg
- Abteistraße
- Albertusstraße (zwischen Steinmetzstraße und Hindenburgstraße)
- Alter Markt
- Am Minto
- An der Stadtmauer
- Anna-Schiller-Stiege
- Balderichstraße
- Bismarckplatz
- Bismarckstraße (zwischen Steinmetzstraße und Goebenstraße)
- Edmund-Erlemann-Platz
- Eickener Straße (zwischen Steinmetzstraße und Hindenburgstraße)
- Europaplatz inklusive des gesamten ZOB´s Mönchengladbach
- Fliescherberg
- Franz-Gielen-Straße
- Friedrichplatz • Gasthausstraße
- Hans-Jonas-Park • Heinrichstraße
- Heinrich-Sturm-Straße
- Hindenburgstraße (zwischen Alter Markt und Breitenbachstraße)
- Humboldtstraße (zwischen Steinmetzstraße und Europaplatz)
- Johann-Peter-Boelling-Platz
- Johannes-Cladders-Platz
- Kapuzinerplatz
- Kapuzinerstraße
- Kirchplatz
- Krichelstraße
- Lambertsstraße
- Ludwigstraße
- Marktstieg
- Münsterstraße
- Münsterplatz
- Neustraße
- Oskar-Kühlen-Straße
- Platz der Republik (zwischen Heinrich-Sturm-Straße und Breitenbachstraße)
- Portalstieg
- Postgasse
- Propst-Kauff-Stiege
- Rathausstraße
- Rathausplatz
- Sandradstraße
- Schillerstraße (zwischen Steinmetzstraße und Europaplatz)
- Sittardstraße (zwischen Steinmetz und Europaplatz) Sonnenhausplatz
- Spatzenberg
- Steinmetzstraße (zwischen Am Minto und Bismarckstraße)
- Stepgesstraße (zwischen Sonnehausplatz und Lüpertzender Straße)
- Stephanstraße • Waldhausener Straße (zwischen Alter Markt und Aachener Straße)
- Wallstraße
- Weiherstraße
- Wilhelmstraße
- Turmstiege
- Viersener Straße (zwischen Aachener Straße und Am Minto)
- Am Neumarkt
- Bahnhofstraße inklusive des kompletten ZOB´s Rheydt
- Brucknerallee (zwischen Nordstraße und Hauptstraße)
- Dahlener Straße (zwischen Wilhelm-Schiffer-Straße und Friedrich-Ebert-Straße)
- Friedrich-Ebert-Straße (zwischen Stresemannstraße und Wilhelm-Schiffer-Straße)
- Harmoniestraße • Hauptstraße (zwischen Friedrich-Ebert-Straße und Limitenstraße)
- Hugo-Preuß-Straße
- Kloetersgasse
- Langensgasse
- Limitenstraße (zwischen Moses-Stern-Straße und Hauptstraße)
- Marienplatz
- Markt
- Marktplatz Rheydt
- Marktstraße
- Moses-Stern-Straße
- Odenkirchener Straße (zwischen Stresemannstraße und Moses-Stern-Straße)
- Paulstraße
- Stresemannstraße
- Waisenhausstraße
- Wilhelm-Strater-Straße (zwischen Mühlenstraße und Hauptstraße)
Die Gefährdungsstufe kann erst aufgehoben werden, nachdem der Grenzwert der 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen die 35 unterschritten hat.
Die Rechtsgrundlagen