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Ein portugiesischer Wohnungsloser war mit seinem Eilantrag gegen das Jobcenter Wuppertal erfolgreich.

Der Antragsteller hält sich seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er beantragte Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) beim Jobcenter Wuppertal.

Das Jobcenter lehnte den Leistungsantrag ab, da sich der Antragsteller nur zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte.

Ein Daueraufenthaltsrecht habe er nicht nachgewiesen, da unklar sei, ob er sich ununterbrochen in Deutschland aufgehalten habe.

Der Antragsteller stellte am 27.03.2020 einen Antrag auf sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Ziel vorläufiger Leistungsgewährung.

Die 25. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf sprach dem Antragsteller vorläufige Leistungen in Höhe des Regelbedarfs zu.

Unabhängig vom Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts müsse das Existenzminimum des Antragstellers in Deutschland gesichert werden.

Dieser sei unstreitig hilfebedürftig.

Hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, so hätte er einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (Sozialhilfe).

Das Jobcenter müsse zunächst als zuerst angegangener Träger die existenzsichernden Leistungen erbringen, zumal die Einschränkungen des öffentlichen Lebens die Situation von Wohnungslosen besonders erschweren.

Dabei könne der Antragsteller wegen der COVID-19-Pandemielage nicht darauf verwiesen werden, in sein Heimatland zurückzureisen und dort Leistungen zu beantragen.

 

Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2020, S 25 AS 1118/20 ER