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Was sich seit Tagen abzeichnete, ist nun eingetreten.

Die 7-Tage-Inzidenz in Mönchengladbach hat den Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (bei der vom RKI zugrundegelegten Einwohnerzahl von 261.034) überschritten.

Sie erreicht den Wert 59,4.

Das hat den Ordnungsdezernenten Matthias Engel (SPD) in Vertretung des scheidenden Oberbürgermeisters Hans Wilhelm Reiners veranlasst, die so genannte Allgemeinverfügung vom 17.10.2020 (Feststellung der Gefährdungsstufe 1) aufzuheben und eine neue Allgemeinverfügung „Gefährdungsstufe 2“ zu erlassen, die ab heute (22.10.2020) gilt.

Gefährdungsstufe 1

Gefährdungsstufe 2

An Festen aus herausragendem Anlass (z.B. Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Tauf-, Geburtstags oder Abschlussfeiern) außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen.

Bei Festen mit herausragendem Anlass (z.B. Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Tauf-, Geburtstags oder Abschlussfeiern) dürfen außerhalb einer Wohnung höchstens zehn Personen teilnehmen.

Bei Geburtstagen gilt nur ein besonderer (18. Geburtstag) oder runder Geburtstag (z.B. 50. Geburtstag) als herausragend.

Bei Geburtstagen gilt nur ein besonderer (18. Geburtstag) oder runder Geburtstag (z.B. 50. Geburtstag) als herausragend.

Bei Geburtstagen gilt nur ein besonderer (18. Geburtstag) oder runder Geburtstag (z.B. 50. Geburtstag) als herausragend.

Bei Geburtstagen gilt nur ein besonderer (18. Geburtstag) oder runder Geburtstag (z.B. 50. Geburtstag) als herausragend.

In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur Gruppen mit maximal 10 Personen treffen.

In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.

Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.

Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen und auf Märkten.

Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist.

Die Maskenpflicht gilt nach wie vor in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist.

Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.

Veranstaltungen und Versammlungen sind ab dem vierten Tag der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen nur zulässig, wenn spätestens drei Tage vor der Veranstaltung ein Hygienekonzept nach § 2b der Corona-schutzverordnung an das Ordnungsamt geschickt wurde.

Auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen nur mit bis zu 250 Personen im Innenraum und 500 Personen im Freien zulässig.

Für den privaten Raum (z.B. Haus, Wohnung oder Garten) gilt die dringende Empfehlung Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.

Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.

(c) BZMG

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Unverändert gültig bleibt das durch die Allgemeinverfügungen der Stadt verpflichtende Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in festgelegten Innenstadtbereichen.

Die beiden bisherigen Allgemeinverfügungen können nebenstehend vergleichend betrachtet werden.

Die Gefährdungsstufe kann erst aufgehoben werden, nachdem der Grenzwert der 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen die 50 unterschritten hat.