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Die Stadt Mülheim a.d. Ruhr hat einem bundesweit tätigen gewerblichen Ankäufer von gebrauchten Kraftfahrzeugen von Privatpersonen zu Recht den Betrieb seiner dortigen Niederlassung untersagt.

Das hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 15.01.2021 – den Beteiligten jetzt zugestellt – entschieden und damit den Eilantrag des betroffenen Unternehmens abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

Zwar sei das Geschäftsmodell der Antragstellerin, wonach online vom privaten Kunden erbrachte Angaben zu einem zu verkaufenden Fahrzeug in der Niederlassung der Antragstellerin mit dem Zustand des Fahrzeugs abgeglichen, bei Übereinstimmung ein Kaufvertrag geschlossen und das Fahrzeug anschließend an Gewerbetreibende weiterveräußert werde, als Großhandel im Sinne der CoronaSchVO NRW zu qualifizieren.

Gleichwohl sei der Betrieb aufgrund der Vorgaben der CoronaSchVO NRW zu untersagen gewesen.

Großhandel sei demnach nur nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Nr. 8 CoronaSchVO NRW zulässig. Danach bleibe der Betrieb von Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, nur für den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden zulässig.

Da die Niederlassung der Antragstellerin hier aber ausschließlich von Endkunden – nämlich den privaten Verkäufern – genutzt werde, sei ihr Betrieb unzulässig.

Zudem sei klarzustellen, dass der Antragstellerin die weitere Ausübung ihres Gewerbes unter Beachtung der Schließung der Niederlassung, insbesondere also der – kontaktlose – Weiterverkauf ihrer Fahrzeuge an Gewerbetreibende, erlaubt bleibe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 24 L 14/21