Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Infektionsschutzgesetz tritt ab morgen (Samstag, 24. April) auch in Mönchengladbach in Kraft, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 seit Tagen über 100 liegt, aktuell mit Stand von heute (23.04.) bei 114,5.
Das bedeutet weitere Herausforderung für die Stadt Mönchengladbach.
Polizei und Ordnungsdienst müssen dafür sorgen, dass diese Regeln umgesetzt und eingehalten werden.
Die bundesweite Notbremse sieht nun eine Vielzahl von Maßnahmen zur Kontaktreduzierung vor.
Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen:
Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen.
Trotzdem soll keiner einsam bleiben.
Daher sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich – Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.
Öffnungen von Geschäften:
Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen.
Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
Wettannahmestellen, die bisher in Mönchengladbach geöffnet waren, müssen schließen.
Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt.
Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen:
Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden (Beispiel: häusliche Altenpflege, Physiotherapie, medizinisch erforderliche Dienstleistungen).
Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske.
Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten:
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (Museum Schloß Rheydt und Museum Abteiberg) sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen.
Ausnahmen:
Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten.
Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden.
So muss auch der Tiergarten in Mönchengladbach ein Hygienekonzept erstellen und darf Besucher nur mit negativem Schnelltest zulassen.
Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.
Für alle anderen gilt (auch für den Vereinssport): Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
Ausgangsbeschränkungen:
Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss.
Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.
Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen.
Sie tragen dazu bei, das Mobilität begrenzt wird.
Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.
Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165:
Das Infektionsgeschehen macht nicht vor der Schultür halt.
Aufgrund der dynamischen Infektionslage ist es daher wichtig, auch hier zu bundeseinheitlichen Regelungen zu kommen, wenn es die epidemiologische Lage erfordert.
Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden.
Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
Homeoffice:
Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt.
Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.