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Der Bezirksverband Ruhr-Westfalen der Deutschen Kommunistischen Partei hat am 15. Mai 2020 beim Verfassungsgerichtshof ein Organstreitverfahren gegen den Landtag eingeleitet.

Er begehrt die Feststellung, dass der Landtag ihn dadurch in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt hat, dass dieser es unterlassen hat, durch eine Änderung des § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes die Vorschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl 2020 zu ändern.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes müssen Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind, je nach Größenordnung des Wahlbezirks von bis zu 20 Wahlberechtigten aus dem jeweiligen Wahlbezirk persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 59. Tag vor der Wahl (hier: 16. Juli 2020), 18 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz).

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die Möglichkeit, in den einzelnen Wahlbezirken die erforderlichen Unterschriften zu sammeln, sei u. a. wegen der

Auswirkungen der Corona-Pandemie, den damit zusammenhängenden Kontaktbeschränkungen und Appellen zur Kontaktbegrenzung erheblich eingeschränkt.

Es verletze ihn in seinem verfassungsrechtlichen Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, dass der Gesetzgeber das Erfordernis der Beibringung von Unterschriften trotz der vom Landtag festgestellten epidemischen Lage gesetzlich nicht neu geregelt habe.

Es sei insoweit in Betracht gekommen, die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge zu verlängern, auf die Beibringung der Unterschriften zu verzichten oder anstelle des Nachweises von Unterschriften in den Wahlbezirken die Einreichung der Reserveliste an das Erfordernis des Nachweises einer bestimmten Zahl von Unterschriften zu knüpfen.

Der Antragsteller hat das Organstreitverfahren mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden, mit der festgestellt werden soll, dass § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl 2020 keine Anwendung findet.

Aktenzeichen: VerfGH 65/20 und VerfGH 66/20