Nach §81 des Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) steht einem „Beamten auf Zeit“ Anspruch auf Ruhegehalt von aktuell 33,48% (Stand: 01.12.2020) der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu, wenn eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 10 Jahren (beim OB = zwei 5jährige Amtszeiten) erreicht wurde.
Dabei können Zeiten von bis zu 4 Jahren in anderen hauptberufliche Tätigkeiten oder Ausbildungen angerechnet werden, die „für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind“ (Zitat).
Dazu zählt auch die Zeit einer Hochschulausbildung (Studium) bis zu 1.095 Tagen.
Selbst unmittelbar nach einer evtl. 2. Amtszeit wird jedoch er keine Pension erhalten.
Darauf müsste der heute 31Jährigen noch vier Jahre warten, weil er nach heutiger Rechtslage älter als 45 Jahre sein muss.
Für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sind die Entscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten innerhalb von drei Monaten nach der Begründung des Beamtenverhältnisses zu treffen, lässt sich dem Gesetz entnehmen.
Insofern kommt der Stadtrat nicht umhin, sich kurzfristig mit dieser Thematik auseinander zu setzen.
Einziger Diskussionspunkt könnte sein, ob seine 7jährige Geschäftsführertätigkeit in einer privaten Altenheim-GmbH mit 50 Bewohnern und über 55 Mitarbeitern (Stand: 31.12.2018) als „für die Wahrnehmung des Amtes förderlich“ anzuerkennen ist.
Es wäre in fatales Zeichen, wenn die Ampel-Partner dies nicht entsprechend würdigen oder gar die Abstimmung frei geben würden.
Dann käme es unter Umständen auf Stimmen von Ratsmitgliedern anderer Fraktionen an, um dem Ansinnen von Felix Heinrichs zu entsprechen.
So oder so wird es spannend sein, wie sich die CDU-Ratsmitglieder bei der Abstimmung verhalten werden.
Werden sie aus Frust über die Nichtfortsetzung der GroKo gegen den „Pensionsantrag“ stimmen oder sich enthalten?
Werden sie den „Pensionsantrag“ unterstützen, um den Ampel-Fraktionen ihre „Stimmen-Macht“ zu zeigen?
Man wird sehen.
Das ganze „Dilemma“ könnte Heinrichs selbst verhindern helfen, indem er auf die Anrechnung seiner Geschäftsführerzeit verzichtet.
Das wiederum ist seine ganz persönliche Entscheidung.
(c) BZMG
Wenn in öffentlichen und parteiinternen Diskussionen Unverständnis dazu geäußert wird, dass Felix Heinrichs schon kurz nach seiner Wahl zum Oberbürgermeister an eine mögliche Pension denke, wird verkannt, dass er schon durch das LBeamtVG geradezu dazu gezwungen wird nach spätestens 3 Monaten seine Ansprüche geltend zu machen.
Insofern ist Heinrichs‘ Ansinnen legal in dem Sinne, dass er bzw. der Sachverhalt nicht gegen geschriebenes Recht verstößt.
Mit der Frage nach der Legalität wird gleich die Frage nach der „Legitimität“ verbunden und damit die Keule der Unangemessenheit und „moralischen“ Berechtigung geschwungen.
Dass seinerzeit OB Hans Wilhelm Reiners sich seine Tätigkeit als hauptberuflicher Redakteur der RP bei der Pension hatte anrechnen lassen wollen (und später nicht mehr beanspruchte) lässt sich mit der Angelegenheit „Pension Heinrichs“ nicht vergleichen.
Als Redakteur war Reiners ein „Einzelkämpfer“ ohne Leitungs- und Führungsaufgaben und ohne Personal- und Finanzverantwortung.
Dass diese Tätigkeit „für die Wahrnehmung des Amtes“ hätte „förderlich“ gewesen sein sollen, hatten selbst Parteifreunde bezweifelt.
Heinrichs hingegen dürfte genau auf diesen Gebieten praktische Erfahrungen gesammelt haben, die er vom Grundsatz her in seinem neuen Amt anzuwenden in der Lage sein dürfte.
Dass er dabei natürlich mit einem „Apparat“ anderer Größe zu tun hat, weiß er aus den sechs Jahren Fraktionsvorsitz.
Es ist kein Neid,……………… sich die Pension jetzt schon zu sichern ist frech und zeugt von einer Mitnehmkultur zumal das Oberverwaltungsgericht NRW ausdrücklich die Rechtswidrigkeit dieser Praxis festgestellt hat.
Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG sind bei der Berechnung der Dienstzeiten eines Bürgermeisters im Sinne des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW generell außer Ansatz zu lassen.
Die Regelung setze voraus, dass die geforderte Zeit tatsächlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet wurde.
Mit seinem Urteil vom 24.02.2006 (1 A 3122/04) hat das Oberverwaltungsgericht NRW festgestellt, dass Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG bei der Berechnung der Dienstzeiten eines Bürgermeisters im Sinne des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW generell außer Ansatz zu lassen sind.
Soweit ein nach einer nur fünfjährigen Amtszeit nicht wiedergewählter oder anderweitig aus seinem Amt ausgeschiedner Bürgermeister nicht schon zuvor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden hat, wird dieser – ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt – aus seinem Amt entlassen.
Nach § 66 Abs. 9 BeamtVG können Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit (außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) oder eine Ausbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.
Nach scheinbar durchgängiger Praxis können so auch solche Bürgermeister in den Genuss eines Ruhegehaltes kommen, die außerhalb ihres fünfjährigen Amtes als Bürgermeister zu keinem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden haben.
https://www.lenz-johlen.de/index.php/de/aktuelles/beamtenrecht-archiv/196