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Im Eilverfahren kann der Kreis Wesel nicht zur Erteilung einer Genehmigung zur Tötung der Wölfin „Gloria“ im Wolfsgebiet Schermbeck verpflichtet werden.

Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 6. Januar 2021, der den Beteiligten nunmehr zugestellt ist, entschieden und damit den Eilantrag eines Schäfers abgelehnt.

Dieser hatte sich im Juli 2020 mit einer Klage (28 K 4055/20) gegen die Ablehnung seines Antrag auf Tötung der Wölfin durch den Kreis Wesel gewandt und im Dezember 2020 im Wege eines Eilverfahrens die Verpflichtung des Kreises Wesel zur Erteilung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz hierzu erforderlichen Ausnahmegenehmigung begehrt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die begehrte Anordnung zu einer Vorwegnahme der im Klageverfahren zu treffenden Entscheidung führen würde.

Sie könne daher nur dann ausgesprochen werden, wenn dem Schäfer ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre.

Dies könne jedoch nicht festgestellt werden.

Zwar lasse sich nicht ausschließen, dass von der Wölfin bis zur (Rechtskraft einer) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache weitere Schafe aus dem Bestand des Schäfers gerissen und bis zu diesem Zeitpunkt von der Wölfin „Gloria“ (weitere) Welpen geworfen werden.

Jedoch seien die bei objektiver Betrachtung für den Schäfer zu befürchtenden Nachteile nicht derart schwerwiegend, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sei.

Irreparable Nachteile drohten dem Schäfer nicht, weil er für den Riss seiner Tiere eine Billigkeitsentschädigung erhalten könne.

Zwar sei er durch die nicht auszuschließende wiederholte Verletzung von Privateigentum in Gestalt weiterer Risse seiner Tiere durch die Wölfin nachteilig betroffen.

Gegenüber diesem Nachteil seien im Eilverfahren aber das gewichtige und im öffentlichen Interesse liegende Rechtsgut des Schutzes einer besonders und streng geschützten Art sowie das im nationalen und europäischen Recht verankerte grundsätzliche Tötungsverbot vorrangig.

Zugleich dränge sich ein Anspruch des Schäfers auf die Genehmigung zur Tötung der Wölfin im Eilverfahren nicht ohne weiteres auf.

Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vorliegen, bedürfe vielmehr einer eingehenden und gründlichen Prüfung im Klageverfahren (28 K 4055/20).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren beabsichtigt die Kammer im 2. Quartal dieses Jahres.

Gegen die Entscheidung im Eilverfahren kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Aktenzeichen: 28 L 2558/20