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Es kommt nicht oft vor, dass eine Stadt wegen „Organverschuldens“ von einem Gericht verurteilt wird. Die Stadt Wuppertal muss trotz abgewiesener Klage die Prozesskosten tragen.

Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit gestern zugestelltem Urteil vom 31.01.2020 entschieden. 

Grundgesetz Art. 34

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. 3Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

 

BGB § 839 – Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) …

 

Zurück zum Fall:

Ein erfolgloser Asylbewerber hatte Mitte 2017 bei der Ausländerbehörde der Stadt eine Aufenthaltserlaubnis beantragt.

Nachdem dieser Antrag nahezu ein Jahr lang nicht beschieden worden war, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht.

Trotz Aufforderung des Gerichts beschied die Stadt den Antrag auch während des Gerichtsverfahrens nicht und nahm zur Klage nicht Stellung.

Mit dem Urteil hat das Gericht jetzt zwar die Klage des Mannes abgewiesen, weil dieser keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis hat.

Die Kosten hat das Gericht aber der Stadt Wuppertal auferlegt, weil das Klageverfahren ohne ihr Verschulden nicht nötig gewesen wäre.

Das Verschulden auf Seiten der Stadt sieht das Gericht in einer seit mehreren Jahren bestehenden Personalnot und Überlastung des Ausländeramtes, auf das die zuständigen Organe der Stadt nicht adäquat reagiert hätten.

Mit dem starken Zuzug von Ausländern seien die von der Ausländerbehörde zu bearbeitenden Fälle noch weiter angestiegen.

Wegen der Überlastung der Mitarbeiter würden viele besonders qualifizierte Mitarbeiter in andere Kommunen abwandern.

Die verbliebenen Mitarbeiter hätten die Ausfälle zu schultern und neue Kräfte in das anspruchsvolle Ausländerrecht einzuarbeiten.

In der Folge könne die Ausländerbehörde ihre gesetzlichen Aufgaben, wie der entschiedene Fall zeige, nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen.

Anträge würden nicht beschieden und Betroffene müssten wochenlang auf einen Termin warten.

Der Stadtspitze sei Organisationsverschulden vorzuwerfen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Az. 7 K 4969/18

AUTOREN­KOMMENTAR

„Ogranisationsverschulden“ kann nicht nur Behörden, sondern beispielsweise auch Unternehmen und Vereinen vorgeworfen werden.

So auch in naheliegendem Maße auch Unternehmen mit kommunaler Beteiligung.

„Das Organisationsverschulden beschreibt eine Haftungskategorie des deutschen Deliktsrechts, nach welcher die Haftung beziehungsweise das Verschulden für einen Schaden, der sich in der Sphäre einer Organisation ereignet, der Organisation zugeordnet wird und nicht der Einzelperson, die den Schaden tatsächlich verursacht hat.

Das Organisationsverschulden ist jedoch ein eigenes Verschulden der Organisation wegen Nichterfüllung von Verkehrssicherungspflichten, Verletzung von Organisationspflichten oder Nichterfüllung sonstiger erforderlicher Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Organisation.“ (Zitat: JuraForum – https:// www.juraforum.de/lexikon/organisationsverschulden)