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Das ist die Erkenntnis der Interessengemeinschaft Gebührenzahler Mönchengladbach (IGGMG) aus den Anfragen von Gebührenpflichtigen, die sie per Mail und telefonisch erreichten.

Die der IGGMG in mittlerer zweistelliger Anzahl vorliegenden Widerspruchsbescheide trugen das Datum 29.08.2019, hatten einen Umfang von 5 bis 6 Seiten und bestanden aus fast identischen Textpassagen.

Individuell helfen kann die IGGMG nicht, weil sie keine Rechtsberatungen durchführen darf, da diese Rechtsanwälten vorbehalten sind.

Was sie jedoch darf, ist die formalen Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Betroffene, die mit den mags-Widerspruchsbescheiden nicht einverstanden sind, eine Überprüfung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht vornehmen zu lassen.

Dazu gehört, dass die klagewilligen Gebührenpflichtigen fristwahrend noch bis Ende September (ein Monat nach Zustellung der Bescheide) Klage beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf einreichen können.

Das kann formlos – auch ohne Anwalt – geschehen, wie die IGGMG auf ihrer Homepage beschreibt:

Dort steht neben der Darstellung des prinzipielles Ablauf der Klageeinreichung auch eine entsprechende Formulierungs­hilfe zum Download zur Verfügung.

Eine Begründung der Klage muss dem Klageschreiben noch nicht beigefügt, sondern kann nachgereicht werden.

Auch kann ein Anwalt noch zu einem späteren Zeitpunkt hinzugezogen werden.

Wichtig ist, dass das Klage­schreiben fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingeht.

Wer diese Frist versäumt, erkenne den Widerspruchs­bescheid an.

Eine erste Analyse der der IGGMG vorliegenden Widerspruchs­bescheide habe gezeigt, dass diese hinreichend Potenzial bieten, gegen diese und damit gegen die Festsetzungsbescheide für das Jahr 2019 gerichtlich vorzugehen.