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Die Ruhezeiten, die für die Einsatzkräfte der Bundespolizei anlässlich des G7-Gipfels in Schloss Elmau und der anschließenden Bilderberg-Konferenz in Österreich in den Dienstplänen festgesetzt waren, sind arbeitszeitrechtlich als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren und dementsprechend mit Freizeit auszugleichen.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit am 13.02.2020 verkündeten Urteilen entschieden.

Die Kläger aus Hannover, Solingen, Mönchengladbach, Langenhahn, Neuwied und Garbsen waren als Bundespolizisten im Zeitraum vom 27. Mai 2015 bis zum 14. Juni 2015 anlässlich des G7-Gipfels und der Bilderberg-Konferenz eingesetzt.

Für die Dauer dieser Einsätze waren sie in Hotels untergebracht, wo sie auch während der in den Dienstplänen ausgewiesenen Ruhezeiten möglichst geschlossen verbleiben sollten.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte die Anträge der Kläger ab, die Ruhezeiten als Bereitschaftszeiten anzurechnen und hierfür Freizeitausgleich zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klagen abgewiesen.

Die Berufungen der Kläger hatten Erfolg.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiteren Freizeitausgleichs zu, weil die Ruhezeiten tatsächlich Bereitschaftsdienst gewesen seien.

Die Kläger hätten sich auch während dieser Zeiten grundsätzlich in der vom Dienstherrn zugewiesenen Unterkunft aufhalten und sich dort für mögliche Einsätze bereithalten müssen.

Die Kläger hätten auch mit solchen Einsätzen rechnen müssen.

Die Anweisung, das Hotelgelände allenfalls nach vorheriger Genehmigung zu verlassen, erforderliche Ausrüstung wie beispielsweise Dienstwaffen und Munition bei sich zu führen, ununterbrochen erreichbar zu sein und keinen Alkohol zu sich zu nehmen, habe gerade ermöglichen sollen, die Beamten im Bedarfsfall jederzeit unverzüglich zum Volldienst heranziehen zu können. 

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.  

Aktenzeichen:1 A 1512/18 (I. Instanz: VG Köln 15 K 4549/16); 1 A 1671/18 (VG Köln 15 K 4640/16); 1 A 1672/18 (VG Köln 15 K 4642/16); 1 A 1673/18 (VG Köln 15 K 4633/16); 1 A 1677/18 (VG Köln 15 K 4635/16); 1 A 1678/18 (VG Köln 15 K 4728/16)