In einer Pressemitteilung vom 09.09.2025 hatte die B90-Fraktionsspitze dem örtlichen Radiosender 90.1 vorgeworfen, durch einen Link auf seiner Homepage zur Umfrage eines CDU-Kandidaten die „Neutralitätspflicht“ verletzt zu haben und „überlegt“ die Landesmedienanstalt einzuschalten.
Dies ist offensichtlich nicht geschehem, wie die Landesanstalt für Medien NRW auf BZMG-Nachfrage mitteilte.
Ein Sprecher der Landesanstalt antwortete so:
„Frage 1: Wurden Sie als Aufsichtsbehörde „eingeschaltet“?
Antwort: Uns liegt bislang keine Beschwerde zu dem vorliegend geschilderten Sachverhalt vor.
Frage 2: Unabhängig davon: Sieht die Landesanstalt für Medien in der Verlinkung auf der Website des Senders einen Verstoß gegen eine „neutrale und unabhängige Berichterstattung“?
Antwort: Der Maßstab für unsere aufsichtsrechtliche Prüfung bilden in einem solchen Fall grundsätzlich die Bestimmungen des § 19 Medienstaatsvertrag (MStV).
Hiernach müssen journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedienangebote den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen.
So müssen Anbieter etwa Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit prüfen.
Im Rahmen unserer Prüfung konnten wir feststellen, dass die Online-Umfrage, auf welche Sie vorliegend Bezug nehmen, auf der Webseite des Senders im Beitrag vom 08.09.2025 mit dem Titel „JHQ-Gelände: Bedenken wegen Naturschutz“ (https://www.radio901.de/artikel/jhq-gelaende-bedenken-wegen-naturschutz-2434329.html) erfolgt ist.
In diesem Fall konnten wir keinen Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten feststellen.
Die Darstellung der Umfrage und deren Kontext genügen den Anforderungen des § 19 MStV.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch: Anders als § 6 MStV, der für Rundfunkangebote gilt und explizit eine unabhängige Berichterstattung fordert, verlangt § 19 MStV keine solche Unabhängigkeit für Telemedienangebote.“ (Zitat Ende)







