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Bekanntlich wählten am 09.12.2022 dreiundvierzig (in Zahl: 43) „Delegierte“ den ersten Mönchengladbacher Seniorenrat, der aus 9 stimmberechtigten und weiteren 9 stellvertretenden Mitgliedern besteht, die bei Verhinderungen von stimmberechtigten Mitgliedern „einspringen“ können und deren Stimmrecht übernehmen.

Diesen 18 gewählten Mitgliedern wurde in der 2. Dezemberhälfte 2022 schriftlich mitgeteilt, dass am 19.01.2023 die konstituierende Sitzung des Seniorenrates stattfinden werde, die von Oberbürgermeister Felix Heinrichs (SPD) geleitet werden würde.

Dazu teilte die Pressestelle auf BZMG-Nachfrage mit, dass diese Sitzung nicht stattfinden werde.

Hintergründe für die Absage waren dem Pressesprecher nicht bekannt, wohl aber, dass stattdessen am selben Tag ein „informelles“ (nichtöffentliches) Treffen der Seniorenratsmitglieder „zur Vorbereitung der konstituierenden Sitzung“ geplant sei.

Ob Heinrichs an diesem „informellen“ Treffen teilnehmen wird, war nicht in Erfahrung zu bringen.

Wohl aber, dass es bei der Benennung von „beratenden“ (also nicht stimmberechtigten) Mitgliedern aus Verbänden und Fraktionen Schwierigkeiten zu geben scheint.

Fraglich ist, ob beratende Mitglieder überhaupt an der konstituierenden Sitzung teilnehmen müssen, da diese sich an der bei einer solchen Sitzung vorgesehenen Wahl des (Seniorenrats-)Vorsitzenden gar nicht beteiligen dürfen, wie aus §6 der Satzung des Seniorenrates hervorgeht:

Gemäß dieser Satzung „soll“ die konstituierende Sitzung „zwei Monate“ nach der Seniorenratswahl stattfinden.

Der späteste Termin wäre demnach der 09.02.2023.

Sollte die Verwaltung für die Absage des angekündigten Termins 19.01.2023 für die konstituierende Sitzung tatsächlich das Fehlen von beratenden Mitgliedern als Grund anführen, würde sie damit ein Dilemma „erzeugt“ haben, das sie so schnell nicht auflösen kann.

Denn:

Nach §4 Abs. 2 der Satzung für den Seniorenrat müssen „beratende Mitglieder“ vom Sozialausschuss gewählt werden.

Da im laufenden Ratszug, der mit der Sitzung des Stadtrates am 15.02.2023 endet, der Sozialausschuss nicht zusammenkommt, könnte die Wahl der „beratenden Mitglieder“ erst im nächsten Ratszug und zwar am 09.03.2023 stattfinden.

Es sei denn, dass der Oberbürgermeister in diesem Ratszug noch eine Sondersitzung des Sozialausschusses mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Wahl von beratenden Mitgliedern für den Seniorenrat“ ansetzt.

Sollte dies nicht geschehen, verstößt die Stadt Mönchengladbach der von ihr selbst beschlossenen Satzung für den Seniorenrat.

Nun zeichnet Verwaltungen aus, Rechtstexte so auszulegen, wie es ihnen genehm ist.

Im vorliegenden Fall könnte sie versucht sein, sich auf die Passage im §6 der Satzung des Seniorenrates zu berufen, in der es heißt: „… Die Sitzung „soll“ innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl … stattfinden“ (Zitat Ende).

Will sie diesen „Trick“ anwenden, würde sie gegen eine Grundsatzentscheidung des Bundesver­waltungs­gerichtes (BVerwG) verstoßen, die aussaget: „Für Behörden läuft eine Soll-Vorschrift regelmäßig auf eine Muss-Vorschrift hinaus.“ (Zitat Ende).

Konnte man nach der Wahl des Seniorenrates den Eindruck haben, dass nach den seitens der Verwaltung aufgetürmten Schwierigkeiten und Hindernisse vor dessen Gründung das Thema in ein „ruhigeres Fahrwasser“ kommen würde, könnte das ein Trugschluss gewesen zu sein.

Wenn es schon bei einer so trivialen Aufgabe, einen angekündigten Termin einzuhalten, zu einem weiteren Hindernis kommt, welche Schwierigkeiten kommen auf die stimmberechtigten Seniorenrats­mitglieder und noch zu wählenden Vorsitzenden zu, wenn es ans „Eingemachte“ geht, nämlich um die vom Rat beschlossenen Finanzmittel und die zugesagten Räumlichkeiten und personellen Unterstützungen.

Ganz abgesehen von den gesellschaftspolitischen Forderungen für die Bürger über 65, die vom Seniorenrat an die Kommunalpolitiker herangetragen werden.