Der BUND wird in der Planungspraxis als Träger öffentlicher Belange (TÖB), behandelt und muss laut §4 des BauGB (Baugesetzbuch) formal angehört und in Bauplanungen einbezogen werden.
In dieser Eigenschaft bezieht die Kreisgruppe Mönchengladbach des BUND e.V. zum möglichen rechtlichen „Kollisionspunkt“ an der Stadtgrenze Mönchengladbachs zu Willich Stellung und schlägt vor, dass die Stadt Mönchengladbach nur den Flächenanteil zu erwirbt, der für die Realisierung des Radschnellweges Krefeld-Willich Mönchengladbach wirklich erforderlich ist und auch nur diesen dann entwidmen lässt.