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In einer noch nicht verabschiedeten Neufassung der Wahlordnung für den Seniorenrat plant die Stadtverwaltung eine deutliche Begrenzung der Zahl der Bewerberinnen und Bewerber: Maximal 50 Kandidatinnen und Kandidaten sollen zur Briefwahl im kommenden November zugelassen werden.

Kommt es zu mehr gültigen Bewerbungen, soll das Los entscheiden, wer tatsächlich auf dem Stimmzettel landet.

Der entsprechende Passus der geplanten Regelung lautet:

„Die Zahl der Wahlvorschläge ist auf maximal 50 Personen begrenzt. Gehen mehr als 50 gültige Wahlvorschläge ein, entscheidet das Los aus der Gesamtheit der eingereichten gültigen Wahlvorschläge, wer als Kandidat zugelassen wird. Das Losverfahren ist öffentlich und wird vom Wahlleiter durchgeführt.“

Verwaltung verweist auf „praktische Erwägungen“

In der Sitzung des Seniorenrats am 20.05.2025 in der Zentralbibliothek erklärte die Verwaltung, diese Maßnahme sei aus organisatorischen Gründen notwendig, etwa im Hinblick auf die Gestaltung der Wahlunterlagen und den Aufwand der Auszählung.

Eingriff in das passive Wahlrecht?

Doch die geplante Regelung trifft nicht überall auf Zustimmung.

Befragte Juristen äußern grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken. So greife die Maßnahme in das passive Wahlrecht ein – also das Recht, sich zur Wahl zu stellen.

„Wenn ein Bewerber nicht kandidieren darf, nur weil das Los entscheidet, ist das ein schwerwiegender Eingriff in demokratische Grundrechte“, erklärt ein auf Verfassungsrecht spezialisierter Anwalt gegenüber unserer Redaktion.

Besonders kritisch sei, dass nicht inhaltliche Kriterien oder formale Fehler, sondern reiner Zufall über die Teilnahme an der Wahl entscheide.

Auch der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) werde verletzt: „Alle Bewerberinnen und Bewerber haben ein Recht auf gleiche Chancen“, so der Jurist.

Entscheidung offen

Die umstrittene Regelung steht derzeit zur Beratung in den zuständigen Gremien an und soll in der letzten Ratssitzung vor der Sommerpause und der Kommunalwahl am 14. September beschlossen werden

Ob sie in dieser Form verabschiedet wird, ist offen. 

Die Diskussion zeigt: Auch eine vermeintlich technische Frage wie die Anzahl von Namen auf einem Wahlzettel kann schnell zu einer grundsätzlichen Debatte über Demokratie, Teilhabe und Grundrechte werden.

Man mus schon sehr tief in die "Kommunahlkampfkiste" greifen, die Veröffentlichung einer Mitteilung eines CDU-Direkt­kandidaten als Verstoß gegen eine "neutrale und unabhängige Berichterstattung" zu bewerten und in diesem Kontext "zu überlegen" die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf als die zuständige Aufsichtsbehörde" einzuschalten.

Kann man machen ... oder auch lassen.

Das Ergebnis könnte jedenfalls interessant werden.

Dass die (Noch-)Fraktion einer Partei mit dieser Presse­mit­teilung ebenfalls in den Kommunal­wahl­­kampf "eingreift", wäre mindestens ebenso zu hinter­fragen, ist es doch eine "ungeschriebene" Regel, dass ein Wahlkampf Angelegenheit von Parteien und nicht von Fraktionen ist.

Aber dafür gibt es ja Menschen, die "von Haus" aus Juristen sind.