Seite wählen

Nachdem das erste „Wunden-Lecken“ abgeklungen sein dürfte, gehen die Parteien nahtlos in den „Geschacher-Modus“ über.

Dabei geht es zum einen um das Sichern von Image- und parteiinternen Proporz-Pfründen, vor allem aber um das Sichern von lukrativen Ein­künften aus den Aufwands­ent­­­schädigungen, den Vergütungen aus Aufsichtsratsmandaten bei den städtischen Beteiligungen und den Verdienstausfall­entschädigungen, was besonders für Selbstständige von Interesse ist.

Die vom Land festgesetzte Grenze für den Ver­dienst­­ausfall liegt aktuell bei 84,00 Euro pro Stunde für die Zeiträume, in denen Gremien­sitzungen innerhalb der üblichen Arbeitszeit fallen.

Rechtliche Grundlage für die Aufwandsent­schädigung (ehrenamtliche Tätigkeit) und die Verdienstausfallentschädigung ist die „Entschädigungs­verordnung des Landes NRW“ (EntschVO)

Diese wurde 2023 neu formuliert, worin auch die jeweiligen EURO-Beträge festgelegt sind.

Diese Beträge wurden ab dem 01.01.2025 neu festgesetzt.

Während in den vergangenen Jahren diese Beträge jährlich immer wieder neu festgesetzt und die EntschVO in Gänze neu formuliert wurde, hat man seitens des Landes NRW nunmehr eine jährliche Steigerung von 2% festgeschrieben.

Das bedeutet, dass die aktuellen Beträge am Ende der 5jährigen Ratsperiode um 10% gestiegen sein werden.

Die Vergütungen aus den Tätigkeiten in Aufsichts­gremien städtischer Beteiligungs­unternehmen sind indes reine kommunale Angelegenheit.

Aufwandsent­schädigungen 2025 ff. Ratsmitglieder

Um den mittlerweile weit verbreiteten „Doppelspitzen“ in Fraktionen Rechnung zu tragen, hat der Landesgesetzgeber nunmehr vorgegeben, dass die beiden „Co-Fraktionssprecher“ sich die Einkünfte aus diesen Zusatzfunktionen für Ratsmitglieder zu teilen haben.

Aufwandsent­schädigungen 2025 ff. Bezirksvertretungen

Aufwandsent­schädigungen 2025 ff. Sachkundige Bürger

„Ämterhäufung“

Bezogen auf Mönchengladbach hat BZMG die relevanten Werte zusammengestellt.

Daraus ist zu erkennen, dass für den Einzelnen eine „Ämterhäufung“ durchaus ertragreich – ja sogar wirtschaftlich existenziell – sein kann, wie das Beispiel aus 2020 zeigt.

Solche Ämterhäufungen werden sich auch aus der Konstituierenden Sitzung am 5. November 2025 ergeben, wobei der Landesgesetzgeber den Versuch unternommen hat, einem solchen Auswuchs in §7 Absatz 2 der EntschVO einen Riegel vorzuschieben:

„Bei Gemeinden können Aufwandsentschä­digungen nach § 2 und § 5 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Insgesamt ist die Summe der Höhe der Aufwandsent­schä­digungen auf den fünffachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung nach § 2 begrenzt. …“ (Zitat Ende)

Diese Regelung gab es schon in der EntschVO 2014.

Ob sie in Mönchengladbach angewandt wurde, bedarf einer (nachträglichen) Prüfung, was durch die seinerzeitige umfassende BZMG-Darstellung der „personenscharfen“ Einkünfte nach den Regeln der EntschVO für Rat und Bezirksvertretungen durchaus möglich ist.

Nachzuvollziehen wäre das in der BZMG-Themenreihe „Das ertragreiche politische Ehrenamt“

Ankündigung

Nach der Konstituierenden Sitzung am 5. November 2025 wird es wieder ein BZMG-Ranking der Einkünfte aus dem politischen Ehrenamt in Mönchengladbach geben, in dem neben den Aufwandentschädigungen gemäß EntschVO auch wieder die Vergütungen aus den Verwaltungs- und Aufsichtsräten enthalten sein werden.

Das dürfte vielen Einkünfte-Empfängern nicht gefallen.

Ob es dann wieder Reaktionen wie nachstehende (2020) geben wird, bleibt abzuwarten.

So schrieb einer der „Spitzenverdiener“ per Mail:

„… ich weiß zwar nicht so recht, … ob dies wirklich eine Darstellung ist, die der Demokratie hilft … (Zitat Ende)

und wollte damit offensichtlich seinen Unmut zum Ausdruck bringen, dass seine Einkünfte im Detail öffentlich wurden und (erfolglos) suggerieren, dass eine solche Transparenz der Demokratie „schaden“ würde.