In einem bemerkenswerten Urteil schägt das Verwaltungsgerichts Frankfurt einen Pflock im Sinne von Menschen mit Behinderungen ein.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
Dennoch kann das Urteil richtungsweisend auch für andere Kommunen, also auch für Mönchengladbach, sein.
Hier die zugehörige Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts:
„Die für Abschleppkosten zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung am die Klage einer Anbieterin von Elektro-Rollern gegen einen Kostenbescheid der Stadt Frankfurt, mit welchem sie zur Erstattung der Kosten von Umsetzmaßnahmen herangezogen wurde, abgelehnt.
Die Klägerin bietet bundesweit in ca. 20 Städten Elektro-Roller zur Nutzung durch Privatpersonen an.
Diese werden in den Stadtgebieten platziert und können über eine Smartphone-App angemietet sowie nach Beendigung der Fahrt abgestellt werden.
Im September 2023 stellte eine Hilfspolizeikraft der Stadt Frankfurt fest, dass ein von der Klägerin zur Vermietung bereit gestellter Elektro-Roller in der Goethestraße auf dem Gehweg und hier auf einem taktilen Bodenleitsystem, das der Orientierung von blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen dient, abgestellt war.
Ein Bediensteter der Stadt Frankfurt setzte den Elektro-Roller um. Hierfür stellte die Stadt Frankfurt der Klägerin 74 Euro in Rechnung.
Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage gegen den Kostenbescheid erhoben, da sie der Auffassung ist, dass für die Kostenerhebung keine Rechtsgrundlage bestehe.
Im Übrigen meint sie, dass die Höhe von 74 Euro unverhältnismäßig hoch sei, weil das Umsetzen um wenige Meter nicht länger als 30 Sekunden dauere.
Zudem würden in anderen Städten geringere Gebühren fällig.
Dem ist die beklagte Stadt Frankfurt entgegengetreten. Sie könne die Gebühren auf den allgemeinen Gebührentatbestand für Verwaltungstätigkeiten stützen, die eine Mindestgebühr von 74 Euro vorsehe.
Die Elektro-Roller könnten nicht ohne Weiteres umgesetzt werden, da diese einen starken Rollwiderstand aufweisen würden.
Es stehe der Klägerin frei, durch eigene Beauftragte verkehrsordnungswidrige Zustände zu beheben.
Die 12. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Kammer wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass das Abstellen des Elektro-Rollers auf dem Gehweg jedenfalls gegen das allgemeine straßenverkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße.
Die Klägerin erläuterte, dass sie mangels Daten keine Regressmöglichkeiten gegenüber den Nutzern habe.
Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung weiter erörtert, auf welcher Grundlage die Klägerin die Elektro-Roller im Stadtgebiet zur Verfügung stellt und ob es sich um Sondernutzung oder Gemeingebrauch handelt.
Schließlich wurde diskutiert, welchen tatsächlichen Aufwand eine Umsetzung verursacht und welcher Verwaltungsaufwand in diesem Zusammenhang anfällt.
Die Kammer hat angedeutet, dass hinsichtlich der Gebührenhöhe keine rechtlichen Zweifel bestehen dürften.
Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.“
Vorab ein Hinweise:
E-Roller werden vielfach als „E-Scooter“ bezeichnet. Diese Bezeichnung ist sachlich falsch.
„E-Scooter“ sind Mobilitätshilfen, die als solche in dem so genannten „Hilfsmittelverzeichnis“ enthalten sind und von Kranken- und Pflegekassen (mit-)finanziert werden können.
E-Roller sind auch in Mönchengladbach nicht nur ein Ärgernis , sondern auch eine Gefahr für Menschen mit Behinderungen und viele andere Personengruppen.
Ganz besonders kritisch sind solche Situationen für blinde und seheingeschränkte Menschen.
Es ist unverständlich, dass die Mönchengladbacher Stadtverwaltung hier nicht endlich durchgreift, ihren „Kommunalen Ordnungsdienst“ sensibilisiert und über das „Knöllchenschreiben“ hinaus beauftragt, das „Umsetzen“ von E-Rollern beauftragt und die Betreiber der E-Roller mit den Kosten und entsprechenden Bußgeldern belegt.
Insbesondere für Blinde ist es schwierig, bei einem Unfall erlittene körperliche Schäden zu beweisen, wenn ihnen nicht Passanten zu Hilfe kommen und sich als Zeugen zur Verfügung stellen.
Betroffene fragen sich allen Ernstes, was noch passieren muss, bis die Stadtverwaltung die Betreiber von E-Rollern in unserer Stadt zur Verantwortung zieht und sanktioniert.
Ist das die „Inklusion“, die Sie meinten, Herr Oberbürgermeister Felix Heinrichs, als Sie letztens in der Rheydter Hauptkirche zum Audruck brachten, sich für die Menschen mit Behinderungen stark machen zu wollen?
Interessantes Urteil, weil es den Kommunen neben Sondernutzungsgebühr (in NRW schon rechtskräftig möglich) ein weiteres Instrument an die Hand gibt. Es bleibt aber abzuwarten, ob das Urteil überhaupt auf die NRW Gesetzgebung zu übertragen ist.
Es ist aber zu befürchten, dass es wie bisher nicht an den Möglichkeiten, sondern am Willen scheitert. Es gab ja Ende 2022 einen Antrag zu dem Thema:
https://ris-moenchengladbach.itk-rheinland.de/sessionnetmglbi/vo0050.asp?__kvonr=17975
Dabei rausgekommen ist dann nur dieses:
https://ris-moenchengladbach.itk-rheinland.de/sessionnetmglbi/vo0050.asp?__kvonr=18215
Ich kann nicht erkennen, dass sich der politische und Verwaltungs-Willen durch die neue Option ändern wird.