Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Beitrag bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern ausnahmsweise die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Diese verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Landläufig wird „Macht“ mit „politischer Macht“ gleichgesetzt.
Das gilt neben der bundes- und landespolitischen auch für die kommunalpolitische Ebene, wie die vorangegangenen 34 Teile dieser Themenreihe verdeutlichen:
Während der Bund und die Länder Gesetze erlassen können und die jeweiligen Regierungen dadurch ihre Macht „demonstrieren“ und ausüben können, bilden formalrechtlich die kommunale Politik (repräsentiert durch für 5 Jahre gewählte Stadträte) und die Kommunalverwaltung – einschließlich des von den Bürgern für 5 Jahre direkt gewählten Oberbürgermeisters und der von den Stadträten für 8 Jahre gewählten Beigeordneten – die so genannte „Kommunale Selbstverwaltung“.
Während ein Oberbürgermeister keine besondere Qualifikation nachweisen muss, dürfen die Bürger erwarten, dass ihre Vertreter im Stadtrat Beigeordnete auswählen, die neben ihrer fachlichen Qualifikation eine (partei-)politische Neutralität praktizieren.
Soweit die Theorie.
Die Praxis sieht jedoch meist anders aus: Für die Wahl von Beigeordneten spielt die Zusammensetzung der jeweils aktuellen Ratsmehrheit eine wichtige Rolle und damit nicht selten – wenn nicht sogar ausschlaggebend – das Parteibuch des zu Wählenden.
Mit dieser Auswahl müssen sich nachfolgende (ggf. andere) Ratsmehrheiten abfinden und können daran nur durch „Abwahl“ mit einer 2/3-Mehrheit etwas ändern, ohne dafür Gründe anführen zu müssen, wie wir aus der „Causa Wurff“ gelernt haben:
Mit seiner Wahl erlangt ein Dezernent für die ihm zugeordneten Aufgabengebiete Macht nach innen und außen.
Nach innen, indem er Verantwortlichkeiten umverteilt, damit Beförderungen möglich macht oder unterbindet und dadurch Abhängigkeiten und Gefolgsamkeiten schafft.
Nach außen, indem er den in seinem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Wissenspool dazu nutzt, die (ehrenamtlichen) Kommunalpolitiker, die zudem oft noch „im Beruf stehen“, derart mit einer Informationsflut zu überschütten, dass diesen Hören und Sehen, aber auch deren eigenständiges Denken vergeht.
Wenn es dann auch noch dazu kommt, dass er mit diesem „Wissenspool“ dazu beitragen kann, dass die kommunalpolitischen Vorstellungen der Partei, der er sich verbunden fühlt, unterstützt, gefördert oder gar entwickelt werden, ist die „Machtausübung“ aus der Verwaltung heraus auf politische Beschlüsse nahezu perfekt.
Der kommunalpolitische Alltag besteht im Prinzip aus zwei Bereichen.
Das sind zu einen die sog. „Geschäfte der laufenden Verwaltung“, bei denen es sich um Routineangelegenheiten handelt, die für die Kommunalverwaltung sachlich, politisch und insbesondere finanziell nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Der andere Bereich betrifft den Stadtrat, der für alle Angelegenheiten der Kommunalverwaltung zuständig ist, soweit die Gemeindeordnung NRW nichts anderes bestimmt („Allzuständigkeit“).
Diese „Allzuständigkeit“ des Rates (die in Teilen über eine Hauptsatzung auch auf Ausschüsse übertragen werden kann) erfordert es, dass Beschlüsse vorbereitet und gefasst werden müssen, die dann von der Verwaltung umzusetzen sind.
Solchen Beschlüssen liegen in aller Regel „Problemstellungen“ zugrunde, zu denen entweder die Verwaltung oder eine oder mehrere politische Fraktionen ggf. auch konträre Lösungen zur Diskussion stellen und „Beschlussvorschläge“ zur Abstimmung stellen.
Diesen Vorschlägen folgen in aller Regel mehr oder weniger ausführliche schriftliche und/oder mündliche Begründungen, die NICHT Bestandteil der Beschlüsse sind.
Um die Komplexität der Entstehung und Umsetzung von Beschlüssen erkennen zu können, helfen möglicherweise die nachfolgenden vereinfachten Darstellungen unterschiedlicher Beschlussvarianten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass fraktionslose Ratsmitglieder keine Recht haben, eigene Anträge zu stellen, also auch keine Beschlussvorschläge zur Abstimmung stellen zu lassen.
Variante A: "Initiative Verwaltung"
Variante B: "Initiative EINER Fraktion"
Variante C: "Initiative einer KOOPERATION"
Variante D: "Initiative einer KOOPERATION + der einer Fraktion"
Vom Abstrakten zum Konkreten am Beispiel Busverkehr auf der Hindenburgstraße
Wie ein audio-visueller „Fakten-Check“ des BSK Mönchengladbach (https://youtu.be/PtfldlKxjUs) ausweist, der mittlerweile annähernd 1.100 Mal aufgerufen wurde, ist es seit Jahren das Bestreben der Mönchengladbacher CDU – zeitweise sekundiert von der Mönchengladbacher SPD – sämtliche Busverkehre aus der Hindenburgstraße zu verbannen.
Zum CDU-Antrag vom 30.06.2021 • Vorlage 0880/X (Tischvorlage)
Zum Ampel-Antrag vom 23.06.2021 • Vorlage 0794/X
In der Mönchengladbacher Ratssitzung am 30.06.2021 ergab sich die Anwendung der „Variante D“, bei der es zu einer etwa halbstündigen Debatte zum Thema „Busverkehr Hindenburgstraße“ kam.
Dabei wurden die vorbeschriebenen konträren Positionen deutlich, so dass es erwartungsgemäß zu keinem Kompromiss kam.
Versammlungsleiter Felix Heinrichs (SPD) stellte fest, dass der Antrag der Ampel-Kooperation der „weitergehende“ sei und ließ daher über diesen Antrag abstimmen.
Sollte dieser eine Mehrheit erhalten, wäre damit „automatisch“ der CDU-Antrag abgelehnt.
Eine Mehrheit unterstützte den Ampel-Antrag, wobei nicht zu erkennen war, ob Heinrichs, der als Mitglied des Stadtrates bei solchen Sachthemen abstimmungsberechtigt ist, ebenfalls zu den Befürworter zählte, oder nicht.
Schließlich hatte er in der vergangenen Ratsperiode als SPD-Fraktionsvorsitzender nicht unmaßgeblich an der Herausnahme des „Bergab-Verkehrs“ in der Hindenburgstraße mitgewirkt.
In seiner Eigenschaft als Verwaltungschef ist er beauftragt und verpflichtet, Ratsbeschlüsse – und damit auch die aus der Vorlage 0794/X – umzusetzen.
Nach nunmehr fast 18 Monaten ist trotz intensiver Recherchen nicht erkennbar, ob mit der Erfüllung dieses Auftrages begonnen wurde.
Auch gab es keinen für die Öffentlichkeit wahrnehmbaren „Zwischenbericht“.
Wahrnehmbar hingegen war und ist die Tendenz der Fachverwaltung, von dem sich aus der Beratungsvorlage 0794/X ergebenen Auftrag abzulenken und mehr dem abgelehnten CDU-Antrag aus der Tischvorlage 0880/X entsprechen zu wollen.
So beschränkte man sich bezüglich des im Juni 2021 erteilten Auftrages auf eine Erwähnung in der Begründung zur Beratungsvorlage (Vorlage 1243/X vom 08.01.2022) „… Von Einkaufsstraße zu Innenstadtquartier“ und ließ damit erkennen den Auftrag auas der Vorlage 0794/X im Detail nicht weiter behandeln zu wollen.
Dass damit die Ausrichtung des Ampel-Prüfantrages, unter bestimmten Bedingungen den Busverkehr auch wieder bergab zu führen, „ausgehebelt“ werden sollte, könnte durchaus im Bereich des Möglichen liegen.
Mehr noch:
Einmal mehr erklärt die Verwaltung einen „.. Antrag zum Anlass, ….“ zu nehmen, um statt des erteilten Auftrages ein anderes Thema (nämlich das der aktuellen Beratungsvorlage zur Aufenthaltsqualität in der Hindenburgstraße) in den Fokus zu rücken und als „übergeordnet“ einzustufen.
Stattdessen ließ man sich (geschickter weise) beauftragen „… in Abstimmung mit der NEW mobil & aktiv GmbH zu prüfen, ob und wie der Linienbusverkehr nach Fertigstellung des neuen ZOB komplett von der Hindenburgstraße auf die Steinmetz-/Viersener Straße verlegt werden kann.“(Zitat)
Bemerkenswert dabei sind bei diesem konkreten „Fall“ mindestens drei Aspekte:
1.
Die verkehrstechnische Untersuchung fand im November 2021 statt, also mindestens drei Monate vor der Beauftragung durch den Stadtrat am 16.02.2022
2.
Zur „Finanzwirksamkeit“ wurde in der Beratungsvorlage 1243/X erklärt „Die Beschlüsse haben keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Diese würden erst im Weiteren bei der Konkretisierung der Maßnahmen entstehen“ (Zitat), woraus sich die Frage ergibt, wer das Büro „RK Verkehrsingenieure GmbH“ beauftragt hat, welche Kosten diese Untersuchung verursacht hat und wie diese finanziert werden sollen.
3.
In der 19-seitigen Beratungsvorlage 1613/X vom 09.08.2022 wurde der Auftrag aus der Vorlage 0794/X nicht einmal erwähnt, obwohl ein unmittelbarer Bezug zum Thema „Verlagerung des Busverkehrs von der Hindenburgstraße auf die Achse Steinmetzstraße/Viersener Straße“ besteht.
Mit seitens der Fachverwaltung durch die Vorlage 1613/X angestrebte Beauftragung, „die Planung für den beidseitigen Busverkehr auf der Achse Viersener Straße / Steinmetzstraße … zu konkretisieren“ (Zitat) wird nicht nur der Beschluss aus der Beratungsvorlage 0794/X vom 30.06.2022 konterkariert, sondern sozusagen durch die „Hintertür“ dem abgelehnten CDU-Antrag 0880/X vom 30.06.2022 Rechnung getragen.
Von einer solchen „Richtungsweisung“ könnten sich Ratsmitglieder ablenken und verunsichern lassen, wenn sie darüber hinaus allein in der Vorlage 1613/X auf vorangegangene Beschlüsse in 13 weiteren Vorlagen mit einem Gesamtumfang von etwa 770 Textseiten und diversen Plänen und Grafiken verwiesen werden.
Wird dieser „Informationswust“ noch vom Beigeordneten in epischer Breite vorgetragenen Zusatzinformationen und -begründungen begleitet, wird die Verunsicherung – besonders bei jüngeren, „neuen“ Gremienmitglieder – verstärkt.
Mit dem Ergebnis, dass kritische Nachfragen unterbleiben (um eigene Informationsdefizite nicht preisgeben zu müssen) und Beschlussvorschlägen zugestimmt wird, was bei dezidierterer Befassung mit deren Inhalten und Konsequenzen möglicherweise nicht geschehen würde.
Übersehen wird dabei häufig, dass Zusatzinformationen und schriftliche und mündliche Begründungen nicht „Beschlusslage“, sondern nur „Beiwerk“ sind und vor allem, dass mündliche Zusatzinformationen und Begründungen in aller Regel nicht protokolliert und damit später nicht mehr nachprüfbar sind.
Mit dieser – nicht nur beim Thema „Hindenburgstraße“ – praktizierten Methode greift die von einem (CDU-)Beigeordneten geleitete Fachverwaltung mit der „Macht“ ihres Informations- und Wissenspools – bewusst oder unbewusst – aber dennoch unzulässigerweise in die Beschlusshoheit des Stadtrates ein.