Als „Steuerlichen Querverbund“ versteht man einen bislang legalen „Trick“ zur Entlastung kommunaler Haushalte, durch die viele Dauerverlustbetriebe (wie der öffentliche Personennahverkehr, Schwimmbäder oder Bibliotheken) nicht mehr sinnvoll betrieben werden könnten.
In einem solchen Querverbund befinden sich beispielsweise die Stadt Mönchengladbach und der Energieversorger NEW AG.
Stark vereinfacht dargestellt werden über die NEW AG die Verluste aus dem ÖPNV und den städtischen Schwimmbädern mit Gewinnen u.a. aus der Energieversorgung „verrechnet“, so dass die Verluste des ÖPNV und der Schwimmbäder nicht den städtischen Haushalt belasten.
Im Jahr 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) beschlossen, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu bitten, ob diese Praxis als „staatliche Beihilfe“ anzusehen sei und gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstoße.
In diesem Artikel geht es im Wesentlichen um die Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen, die zur Wettbewerbsverfälschung führen könnten und demnach gegen Regeln des europäischen Binnenmarktes verstoßen würden.
Vorangegangen war ein längerer Rechtsstreit zwischen Finanzbehörden und einer Kommune (nicht Mönchengladbach) vor Finanzgerichten, der nunmehr damit endete, dass die Klägerin im Rechtsstreit die beantragte Revision zurückgenommen und das beklagte Finanzamt dem zugestimmt hat.
In der Folge musste der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren einstellen und den Vorlagebeschluss an den EuGH als gegenstandslos betrachten.
Damit kommt es also (zunächst) nicht zur Klärung der Frage, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG eine selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen darstellt und damit als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzusehen ist.
Davon unberührt bleibt allerdings das Recht der Europäischen Kommission von sich aus die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt im Rahmen des hierfür in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zu prüfen.
Durch den Einstellungsbeschluss des BFH vom 29.01.2020 sind die Städte und Gemeinden so gerade noch einmal mit einem „Blauen Auge“ davon gekommen, weil an der „Privilegierungsregelung“ für kommunale Betriebe im KStG zunächst nicht gerüttelt wird.
Sollte der EuGH allerdings zu einem späteren Zeitpunkt das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen staatlichen Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV bejahen, hätte dies weitreichende Folgen für sämtliche Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge und könnte dann zu erheblichen Steuernachforderungen bei den Kommunen führen.