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So wie bei den Bürgeranträgen zu den Restmülltonnen.

Rechtsgrundlage

Nach § 24 der Gemeindeordnung NRW hat „Jeder … das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.“ (Zitat Ende)

Davon haben weit über 2.200 Bürger mit Anträgen u.a. zu den geforderten 35-Liter-Tonnen Gebrauch gemacht.

Die Anträge richteten sich an den Stadtrat und hier an den Oberbürgermeister in seiner Eigenschaft als Vorsitzender eben dieses Rates.

Keinesfalls jedoch an den Vorstand der mags AöR.

Dass OB Reiners‘ Schreiben, die an ihn gerichtet sind, am liebsten gar nicht selbst unterschreibt (auch wenn er sie nicht selbst verfasst hat), ist nichts Neues.

Damit bringt er zum Ausdruck, wie gering/wie groß die Wertschätzung ist, die einzelne Bürger von ihm erwarten können.

So auch bei den Anträgen der Bürger, die keineswegs „nur“ Hauseigentümer waren und sind, die er sicherlich gerne unmittelbar an die mags verwiesen hätte.

Zuständigkeit

Insofern greift das „Delegationsprinzip“ nicht, weil ein OB die Erledigung der Bürgeranträge nicht an irgendein Tochterunternehmen (hier: mags AöR) übertragen kann.

Dass die mags lediglich beschreibt, womit welches Gremium sich „befasst“ hat und zu welchem Ergebnis man dort gekommen ist, ist kaum mehr wert als das Papier und das Porto.

Anspruch des Antragstellers

Denn: Wenn ein Bürger einen individuellen Antrag an den Rat stellt, hat er einen Anspruch auf einen individuellen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Und den kann nur der Oberbürgermeister oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter SEINER Verwaltung (und nicht der mags AöR) erteilen.

Auch wenn es sich inhaltlich-thematisch um „Müll“ handelt.

Datenschutz

Ausgesprochen bedenklich und wert, juristisch nachgeprüft zu werden, ist die Weitergabe der persönlichen Daten der Antragsteller an die mags AöR, damit diese die Antwort so verfassen und versenden konnte, wie sie es getan hat.

Dies insbesondere dann, wenn Antragsteller die Weitergabe an Dritte (hier: an die mags AöR) nicht ausdrücklich zugestimmt haben.