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Die Haus- und Grundstückseigentümer in Mönchengladbach erhalten in den nächsten Tagen die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2020.

Die Hebesätze zur Berechnung der Grundsteuer bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Seit 2016 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer A (z. B. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 240 vom Hundert des Steuermessbetrages und bei der Grundsteuer B (alle übrigen Grundstücke) 620 vom Hundert des Steuermessbetrages.

Die Grundsteuer ist grundsätzlich in Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. Ausnahme: Eine jährliche Fälligkeit wurde beantragt. Dann ist die Grundsteuer in einem Betrag am 1. Juli fällig.

Entweder mittels Einzug durch die Stadtverwaltung oder per Überweisung.

Bekanntlich hatte das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuerfestsetzung für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.12.2019 eine grundsätzliche Neuregelung zu treffen.

Dies ist geschehen, jedoch mit einer so genannten „Öffnungsklausel“, die den Bundesländern die Möglichkeit gibt, ab dem 01.01.2025 ein sogenanntes Flächenmodell, ein Wertmodell oder eine dazwischenliegende Variante für die Kommunen verbindlich zu beschließen.

Welches Modell für NRW und damit für Mönchengladbach zum Tragen kommt, ist noch offen und Inhalt entsprechender Verhandlungen zwischen den Düsseldorfer Koalitionspartnern FDP und CDU.

Da es gegenüber den Vorjahren für das Jahr 2020 keine Änderungen gibt, haben Einwendungen und Widersprüche gegen die städtischen Grundsteuerbescheide 2020 keine Aussicht auf Erfolg und werden von der Verwaltung als unbegründet zurückgewiesen.

Alle Fragen zum Grundsteuer-Bescheid beantwortet der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben.

Die städtischen Mitarbeiter sind unter der Telefonnummer 02161 / 25-52299 sowie unter der e-Mail-Adresse steuern (at) moenchengladbach.de zu erreichen.

(c) BZMG

Auch wenn es für 2020 keine Erhöhung der Grundsteuern geben wird, ist das für 2021 bis 2024 nicht ausgeschlossen.

Dies besonders dann, wenn für diese Jahre keine ausgeglichene Haushalte geplant werden können, weil beispielsweise die verlustbringende Übernahme des Verkehrslandeplatzes in Neuwerk das erfordern sollte oder Einnahmen aus Beteiligungsgesellschaften wegbrechen würden.

Dann könnte – wie schon beim Haushalt 2015 – auch die so genannte „Konditionierte Eventualsteuererhöhung“ wieder Thema werden.

Link: http://www.bz-mg.de/?s=eventualsteuer