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Wie die Pressestelle der Stadt Möchengladbach heute bestätigt, hat das Urteil des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 20. Dezember zur Kommunalwahl hat weitreichende Folgen für die Kommunalwahlen am 13. September auch in Mönchengladbach.

Wie in zahlreichen anderen NRW-Kommunen muss auch in der Vitusstadt wohl ein Teil der 33 Wahlbezirke neu zugeschnitten werden.

Damit ist die bereits im Juli 2019 vom Wahlausschuss beschlossene Einteilung der Wahlbezirke hinfällig.

Dies haben der Fachbereich Bürgerservice, der die Wahlen organisiert, und der Fachbereich Recht heute bestätigt.

Vorausgegangen waren eine Analyse des Richterspruchs und eine entsprechende Empfehlung des Landeswahlleiters.

Die Verfassungsrichter haben in ihrer Entscheidung zur Stichwahl auch die bisherige Grenze gekippt, wonach die Einwohnerzahl der Kommunalwahlbezirke vom Durchschnitt aller Wahlbezirke um maximal 25 Prozent nach oben oder unten abweichen durfte.

Sie halten lediglich eine Abweichung von bis zu 15 Prozent für unproblematisch.

Rund ein Drittel der 33 Mönchengladbacher Wahlbezirke weicht allerdings mehr als 15 Prozent vom Einwohnerdurchschnitt ab.

Damit kommt auf das Wahlamt in den nächsten Wochen jede Menge Arbeit zu: Denn spätestens bis zum 29. Februar muss der Wahlausschuss eine neuen Zuschnitt der Wahlbezirke beschließen und im Amtsblatt veröffentlichen, damit am 13. September eine rechtskonforme Kommunalwahl stattfinden kann.

Bis Ende Januar will die Stadtverwaltung einen Vorschlag zur Neueinteilung der Wahlbezirke erarbeiten.

„An der Gesamtzahl von 33 Wahlbezirken für Mönchengladbach ändert der Spruch der Verfassungsrichter übrigens nichts.

Hier bleibt weiter die Bevölkerungszahl (nicht die Zahl der Einwohner mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit) maßgeblich“ , heißt es in der Pressemitteilung.

Und weiter: „Und für Gemeinden mit 250.000 bis 400.000 Einwohnern wie Mönchengladbach beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter 66, davon 33 in Wahlbezirken.“

AUTOREN­KOMMENTAR

Dass der Landeswahlleiter im Widerspruch zur Aussage des VerfGH im Urteil vom 20.12.2019 die oben erwähnte „Empfehlung“ aussprechen und die Beibehaltung der 33 Wahlbezirke akzeptieren/tolerieren würde, zeichnete sich im Verlauf der heute  zwischen BZMG und dem Innenministerium NRW geführten Korrespondenz ab.

Wie aus anderen Rechtsfällen bekannt, kann die „Exekutive“ solange ihre „Rechtsauffassung“ vertreten und durchsetzen, bis jemand auf die Umsetzung eines Urteils klagt.

Oder anders ausgedrückt: Man muss in diesem Rechtsstaat nur erklären, eine andere Rechtauffassung zu haben und kann damit Rechtsregeln und Gerichtsentscheide ignorieren, umgehen oder schlicht „anders interpretieren“ und dementsprechend agieren.

Weil kein Gericht überprüft, ob sein getroffenens Urteil auch wirklich umgesetzt wird, kann eine solche Überprüfung nur durch eine (erneute) Klage angestoßen werden.

Verfassungsgerichtsurteil zum Kommunalwahlgesetz kann Auswirkungen auf die Zuschnitte der Wahlbezirke haben • Festgestellte Einwohnerzahl (244.445) müsste zur Reduzierung der Wahlbezirke führen