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Verwaltungschefs sind beamtenrechtlich „Beamte auf Zeit“ und unterliegen, wie Regelbeamte den gleichen Gesetzen und demnach auch den entsprechenden Disziplinarregeln.

Nach dem Landesdisziplinargesetz NRW (LDG) gilt für Hauptverwaltungsbeamten als dienstvorgesetzte Stelle die Aufsichtsbehörde, also der Regierungspräsident/die Regierungspräsidentin,. Obere Aufsichtsbehörde und damit auch oberste Dienstbehörde für die kreisfreien Städte und Kreise ist das für Kommunales zuständige Ministerium, mithin das Ministerium des Innern.

Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte werden in der Regel dann eingeleitet, wenn Dienstvergehen vorliegen. Diese können aus Handlung bestehen, aber auch aus dem Unterlassen von notwenigen Handlungen.

Dies sieht ein Mönchengladbacher Ratsherr als gegeben an, weil OB Hans Wilhelm Reiners sich in Sachen „SVEN“ bei der Abstimmung im NEW-Aufsichtsrat nicht nur der Stimme enthalten hat, sondern spätestens als Gesellschafter-Vertreter die notarielle Unterzeichnung der rechtswidrigen Beteiligung der NEW AG an der share2drive GmbH (SVEN-Entwickler) hätte untersagen müssen.

Dazu teilt der Ratsherr in einer Pressemitteilung von heute mit:

„In Anbetracht der Tatsache, dass der Mönchengladbacher CDU-Oberbürgermeister Hans Wilhelm Reiners als Vertreter des Gesellschafters Stadt Mönchengladbach rechtwidrig die Beteiligung an der share2drive GmbH (Entwickler des Elektroautos SVEN) nicht verhindert hat, habe ich mich veranlasst gesehen, der Regierungspräsidentin Düsseldorf, Frau Birgitta Radermacher, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Mönchengladbacher OB zukommen zu lassen und sie aufzufordern, als dessen disziplinarische Vorgesetze ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Bekanntlich hat sich die NEW AG nach Beschluss des NEW-Aufsichtsrates mit einer Einlage von 2,5 Mio. Euro an der share2drive GmbH beteiligt, ohne dass die obersten politischen Gremien (Stadtrat Mönchengladbach, Stadtrat Viersen und Kreistag Heinsberg) dieser Beteiligung zugestimmt hatten.

Hierdurch wurden meine Rechte als Mitglied des Rates der Stadt Mönchengladbach verletzt.

Vor diesem Hintergrund musste die Kommunalaufsicht einschreiten, um die Einhaltung der Gesetze in der Kommunalverwaltung zu sichern, indem Ihr Haus die Rückabwicklung des „Geschäftes“ anordnete.

Ebenso ist bekannt, dass eine von der NEW AG (Vorstand und Aufsichtsrat) angedachte temporäre Übertragung der NEW-Anteile an die Innogy GmbH nicht zustande kam, weil die FEV GmbH (Anteilseigner an der share2drive GmbH) dazu ihr Einverständnis nicht gegeben hatte.

Die FEV übernahm die NEW-Anteile für 0,8 Mio. Euro, wodurch der NEW AG ein Schaden in Höhe von 1,7 Mio. Euro entstanden ist.

An der Entstehung des Schadens ist neben weiteren Aufsichtsratsmitgliedern der Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach, Hans Wilhelm Reiners, beteiligt, der sich nach eigenem öffentlichen Bekunden in der besagten Aufsichtsratssitzung der Stimme enthalten hat, nachdem er sich in einer Sitzungsunterbrechung mit den AR-Vertretern der Stadt Viersen und dem Kreis Heinsberg entsprechend abgestimmt habe.

Anlass dieser Enthaltungen sei gewesen, dass der „Zustimmungsvorbehalt“ aus der Beschlussvorlage des NEW-Vorstandes entfernt worden sei.

Die Enthaltungen sind ein klares Indiz dafür, dass den kommunalen Gesellschafter-Vertretern bewusst war, dass hier Verstöße gegen die Gemeindeordnung NRW begangen würden.

In dieser Situation wäre es angezeigt gewesen, dass die kommunalen Gesellschafter-Vertreter spätestens nach dem Aufsichtsratsbeschluss die notarielle Beglaubigung unterbinden und z. B. die jeweiligen Stadträte und den Kreistag sowie die Bezirksregierung einschalten.

Die kommunalen Gesellschafter-Vertreter haben mit ihrem Vorgehen beim Kauf der Anteile an der share2drive GmbH vorsätzlich ihre Amtspflicht verletzt.

Wegen der Vorkommnisse rund um diese Angelegenheit und der damit einhergehenden Gesetzesverstöße hat der Oberbürgermeister das Vertrauen des Rates der Stadt Mönchengladbach missbraucht.

Diese Gesetzesverstöße sind als Dienstvergehen im Sinne von § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zu ahnden.

Ein sofortiges Einschreiten der Bezirksregierung im Rahmen der Dienstaufsicht gegen den verantwortlichen Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach, Herrn Hans-Wilhelm Reiners, ist mit dem Ziel geboten, gegen ihn eine Disziplinarklage zu erheben.

Das Ruhegehalt kann aberkannt werden und von ihm nach § 48 BeamtStG Ersatz für den Millionen-Schaden verlangt werden, der der Stadttochter NEW AG entstanden ist und dem städtischen Haushalt mittelbar in Zukunft noch entstehen wird.

Die Höhe der disziplinarischen Strafen erscheint angesichts seiner herausragenden Stellung als Amtsträger und wegen der Schwere seiner Dienstvergehen zum Zwecke der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes dringend geboten.

Dies hat unabhängig von der Haftung nach dem Aktiengesetz (AktG) zu erfolgen.

Es ist auch zu prüfen, ob die in Betracht kommenden kommunalen Mandatsträger für ihre mangelhafte Aufsichtsratstätigkeit bei der NEW AG wegen grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz in Haftung zu nehmen sind.

Schließlich haben auch diese Mandatsträger naheliegende Fragen zur Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung gar nicht gestellt und damit die erforderliche Sorgfalt in sehr hohem Maße außer Acht gelassen.

Dass die Regierungspräsidentin über die disziplinarrechtliche Ahndung des rechtwidrigen Verhaltens von OB Hans Wilhelm Reiners hinaus auch gegen die beiden anderen kommunalen Gesellschafter-Vertreter vorgehen muss, liegt auf der Hand.“ (Ende der Pressemitteilung)