Mit Beschluss vom 08.05.2019 hat das Bundessozialgerichtes (BSG) entschieden, dass in Ländern ohne Lehrmittelfreiheit Bedarfsgemeinschaften mit schulpflichtigen Kindern, diesen über dem so genannten „Regelbedarf“ hinaus gehend, die erforderlichen Eigenanteile zu erstatten hat (Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18).
Diesem Grundsatzurteil des BSG folgend hat das Sozialgericht Köln im Mai 2019 unter Aktenzeichen AS 352/18 das Jobcenter Köln verpflichtet, den Eigenanteil für Schulbücher einer Bedarfsgemeinschaft zu übernehmen.
Auch das Jobcenter Mönchengladbach weigert sich bislang, dementsprechenden Anträgen stattzugeben.
Nach einem durch das Jobcenter abgelehnten Widerspruch einer Mönchengladbacher Bedarfsgemeinschaft zog diese nun vor das Sozialgericht Düsseldorf und war erfolgreich.
Unter Bezug auf das o.g. Urteil des BSG wurde nunmehr auch das Jobcenter Mönchengladbach – unanfechtbar – verpflichtet, seinen ablehnenden Bescheid aufzuheben und die Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern für das Schuljahr 2019/2020 zu erstatten und unterstrich gleichzeitig auch die so genannte Eilbedürftigkeit, weil der Anspruch aus rechtsstaatlichen Gründen „offensichtlich“ sei.
(c) BZMG
Die Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichtes und Beschlüsse der Sozialgerichte in Köln und Düsseldorf sollten
1. ausreichen, dass die JobCenter die Rechtslage anerkennen und in diesem Sinne entsprechenden Anträgen nachkommen
oder
2. bei Ablehnungen durch die JobCenter, die Bedarfsgemeinschaften sich nicht scheuen ihren Rechtsanspruch über einen Widerspruch und ggf. vor dem Sozialgericht geltend zu machen.
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