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Ab sofort ist es im Kreis Viersen untersagt, Wasser aus Oberflächengewässern zu entnehmen. Als Oberflächengewässer werden Flüsse oder Seen mit Ausnahme des Grundwassers bezeichnet.

Der Kreis Viersen hat dazu eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die am 19.08.2022 in Kraft tritt und die zunächst bis zum 31.10.2022 befristet ist.

Das Verbot betrifft alle oberirdischen Gewässer im Kreisgebiet.

Verboten ist damit nicht nur das Entnehmen von größeren Wassermengen aus Oberflächengewässern, beispielsweise zur Feldberegnung, sondern auch die Entnahme kleinerer Mengen für die Bewässerung von Privatgärten.

Ausgenommen davon sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.

Mit dieser Maßnahme sollen die schon jetzt sehr beeinträchtigten Gewässer geschützt werden.

Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird vom Kreis Viersen überwacht.

Verstöße gegen das Verbot werden geahndet und können im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

In den Gewässern des Kreisgebiets haben sich teilweise sehr niedrige Wasserstände eingestellt, die aus den seit Wochen fehlenden Niederschlägen und den trockenen Vorjahren resultieren.

Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Aufgrund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass die Gemeinschaft von Organismen verschiedener Arten, die sogenannte Gewässerbiozönose, nachhaltig gestört wird.

Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern durch Pumpvorrichtungen verstärkt diese Gefahr erheblich.

Dieses gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen augenscheinlich noch eine ausreichende Wasserführung vorhanden zu sein scheint.

Die Allgemeinverfügung liegt im Kreishaus des Kreises Viersen, Rathausmarkt 3, 41747 Viersen, im Amt für Technischen Umweltschutz während der Öffnungszeiten in der Zeit von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr öffentlich aus.

Die Allgemeinverfügung ist online einsehbar unter: https://kreis-viersen.amtsblatt.online