Vier Tage vor Heilig Abend wird Klarheit darüber bestehen, ob die von der schwarz-gelben Landesregierung beschlossene Abschaffung der Stichwahl für die Ämter zum Hauptverwaltungsbeamten Bestand hat oder nicht.
Dieses Verfahren war notwendig geworden, nachdem 83 Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen gegen die Abschaffung der Stichwahl und die Neuregelung der Einteilung der Wahlbezirke bei den Kommunalwahlen geklagt hatten.
Betroffen ist zum einen die zum 1. September 2019 in Kraft getretene Änderung des § 46c des Kommunalwahlgesetzes, durch die bei Bürgermeister- und Landratswahlen die Stichwahl abgeschafft wird.
Es ist nunmehr ein einstufiges Wahlverfahren vorgesehen, in dem gewählt ist, wer die (ggf. nur relative) Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Zum anderen wendet sich der Normenkontrollantrag gegen die bereits am 24. April 2019 in Kraft getretene Änderung des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes, der die Einteilung der Wahlbezirke regelt.
Die bisherige Regelung sah unter anderem vor, dass die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen darf (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz NRW).
Die Vorschrift wird nunmehr ergänzt durch die Vorgabe, dass bei der Ermittlung der Einwohnerzahl unberücksichtigt bleibt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (§ 4 Abs. 2 Satz 4 Kommunalwahlgesetz NRW).
Die Antragstellerinnen und Antragsteller machen geltend, die angegriffenen Regelungen verstießen gegen das Demokratieprinzip und das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit.
Der Landesgesetzgeber habe den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten und die ihm aufgegebene Begründungs- und Beobachtungspflicht verletzt.
Hinsichtlich der 33 Kommunalwahlbezirke in Mönchengladbach gab es keine Korrekturnotwendigkeiten, weil sich keine signifikanten Abweichungen von der durchschnittlichen Einwohnerzahl ergeben hatte und daher § 4 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes NRW nicht tangiert wurde.