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In Zusammenhang mit seinem Bürgerantrag an den Rat der Stadt auf Bestandsschutz für „Grüne Vorgärten“ hat sich der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Kreisgruppe Mönchengladbach, nun mit einer Fachaufsichtsbeschwerde an die Bezirksregierung gewandt.

Der BUND hatte mit seinem Antrag die Erarbeitung einer Satzung beantragt, die eine weitere Umwandlung der bestehenden gärtnerisch gestalteten grünen Vorgärten in Schottergärten verhindern sollte.

Ziel war es u.a., diesen innerstädtischen Grünbestand in seiner Gesamtheit weiterhin gleichsam als „Grüne Lunge“ zu erhalten, die dazu hätte beitragen können, eine Überhitzung in der Stadt zu reduzieren und die Luftqualität im Wohnumfeld zu verbessern, um damit die Folgen des Klimawandels abzumildern.

Außerdem hätte man so einen geschützten Lebensraum für Bienen und andere Insekten schaffen können.

Der Umweltausschuss hatte in seiner Sitzung am 20.11.2019 den Antrag mehrheitlich abgelehnt.

Grundlage seiner Ablehnung war die zu dem BUND-Antrag erstellte Beratungsvorlage des Stadtentwicklungs- und Planungsamtes, die dem Ausschuss zur Beratung und Entscheidung diente.

Der BUND beschwert sich nun, weil die Vorlage in weiten Teilen dem zu beachtenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widerspreche.

Danach hat die Verwaltung sich bei ihrem Handeln an Gesetze, Rechtsverordnungen und autonome Satzungen zu halten. Dagegen – so der Umweltverband – habe die Verwaltung mehrfach verstoßen, z.B. wenn sie das im Baurecht für „bauliche Anlagen“ geltende Abwehrrecht des Eigentümers vor Eingriffen ohne rechtlichen Hintergrund für die unbebauten „Grüne Vorgärten“-Flächen übernehme, um u.a. damit den Bürgerantrag abzulehnen.

Auch die in der Beratungsvorlage unterstellte inhaltliche Vergleichbarkeit von Anträgen der Ratsfraktionen der LINKEN und Bündnis90/Die Grünen, die im Stadtrat schon mehrheitlich abgelehnt worden seien, mit dem Bürgerantrag sei als ein missratener, unakzeptabler Auslegungsversuch des Amtes zu werten, um damit dem Umweltausschuss die Ablehnung empfehlen zu können:

Während die Fraktionsanträge auf die Festlegung von Vorgartengestaltungen in zukünftigen Bebauungsplänen abzielten, stelle der Bürgerantrag eindeutig auf den Schutz bestehender „Grüner Vorgärten“ ab.

Der BUND stellt fest, dass die Beratungsvorlage des Stadtentwicklungs- und Planungsamtes eindeutig einen manipulativen Inhalt aufweise, der offensichtlich an der gewollten Beschlussempfehlung, nämlich dem Bürgerantrag nicht stattzugeben, ausgerichtet sei.

Derart mängelbehaftet wurde sie dann dem Beschwerde- und auch dem Umweltausschuss als Entscheidungsgrundlage über den BUND-Antrag vorgelegt.

Dies rügt der BUND mit seiner Fachaufsichtsbeschwerde und fordert u.a. eine Neubehandlung seines Antrags im Beschwerdeausschuss auf der Basis einer rechtskonformen Beratungsvorlage der Verwaltung.

Der BUND schließt sich im Übrigen dem der Bezirksregierung zur Entscheidung vorliegenden Antrag eines Gladbacher Bürgers an, der ein bisher einem Antragsteller nicht zustehendes Rederecht im zunächst mit einem Bürgerantrag befassten Beschwerdeausschuss beantragt hat.

Der BUND sieht aufgrund der Handlungsweise der Verwaltung einen grundsätzlichen Bedarf für dieses Recht.

ZUM VERSTÄNDNIS

Sind Bürger mit Handlungen und Vorgängen in Verwaltungen nicht einverstanden, können sie sich bei der nächsthöheren Instanz beschweren.

Hierbei wird unterschieden zwischen den Instrumenten „Dienstaufsichts­beschwerde“ und „Fachaufsichtsbeschwerde“, die auch in „Kombination“, also als „Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde“ möglich sind.

Mit einer Dienstaufsichts­beschwerde (DAB) kann die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden. Voraussetzung ist, dass sich der Amtsträger persönlich inkorrekt verhalten hat.

Amtsträger, die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerügt werden können, sind

  • Beamtinnen und Beamten ohne Rücksicht darauf, ob es sich um „Regelbeamte“ handelt, die einer Laufbahn des öffentlichen Dienstes angehören oder um „Wahlbeamte“ (OB, Beigeordnete usw.) handelt,
  • Angestellte des Öffentlichen Dienstes sowie
  • Richterinnen und Richter.

Ist die DAB begründet, kann und muss gegen den Amtsträger ein Disziplinar­verfahren eingeleitet werden.

Die Fachaufsichtsbeschwerde (FAB) ist dann richtig, wenn es sich um eine Entscheidung oder Maßnahme der Behörde handelt.

Während die DAB das persönliche Verhalten einer im Öffentlichen Dienst tätigen Person gerügt wird, um dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese zu veranlassen, wird mit einer FAB eine Entscheidung oder Maßnahme inhaltlich angegriffen.

Mit der FAB wird die Umsetzung der angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme weder verhindert noch aufgeschoben; auch Fristen werden nicht unterbrochen.