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Ab dem kommenden Sonntag (09.02.2020) bzw. der Nacht zum Montag (10.02.2020) erwartet der Deutsche Wetterdienst eine bundesweite Sturmlage.

Aus dem Hinweis des DWD ergibt sich, dass noch keine regionalen Vorhersagen getätigt werden können.

Vor diesem Hintergrund weist die Bezirksregierung Düsseldorf Eltern und Schüler auf folgendes hin:

  • Bei extremen Witterungsverhältnissen entscheiden die Eltern selbst, ob der Weg zur Schule zumutbar ist, und informieren die Schule unverzüglich darüber, dass ihr Kind am betreffenden Tag insofern am Unterricht nicht teilnehmen wird (vgl. Zf. 2.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 29.05.2015 – BASS 12-52 Nr. 1).
  • Die Entscheidung über eine Schließung der Schule wegen extremer Witterungsverhältnisse liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Schulträgers, der für die Sicherheit der Schulgebäude und des Schulgeländes verantwortlich ist. Außerdem ist er für die Schülerbeförderung zuständig.

    Bei seiner Entscheidung hat der Schulträger – unter Einbeziehung der Schulleitung – die konkrete örtliche Situation zu berücksichtigen und eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen.

    Dabei sind neben der Sicherheit des Schulgebäudes und des Schulgeländes auch Fragen der Schülerbeförderung, die Vermeidung von Unterrichtsausfall und der bestehende Betreuungsbedarf insbesondere für jüngere Schülerinnen und Schüler in den Blick zu nehmen.

  • Sofern die Schulleitung aufgrund extremer Witterungsbedingungen im Laufe des Tages den Unterricht vorzeitig beendet, so sind die Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude weiterhin so lange zu betreuen, bis für alle Schülerinnen und Schüler ein gefahrloser Heimweg gewährleistet werden kann.

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Schulbusse und der ÖPNV fahren bzw. ob die Eltern ihre Kinder abholen können.

  • Die Witterungsverhältnisse können zudem von Ort zu Ort sehr verschieden sein und demzufolge unterschiedliche Gefährdungssituationen mit sich bringen.

    Zudem können die Verkehrsverhältnisse uneinheitlich sein: Bei größeren Einzugsbereichen der Schulen können einige Schülerinnen und Schüler problemlos die Schule erreichen, während andere damit Schwierigkeiten haben.

    Es wäre aber unverhältnismäßig, wenn beispielsweise bei partiellen Schulwegproblemen der gesamte Unterricht der Schule ausfällt und diejenigen, die die Schule erreichen, nicht unterrichtet, sondern lediglich betreut oder beaufsichtigt würden.

    Dass bei schwierigen Verkehrsverhältnissen Klassen zeitweise nur mit wenigen Schülerinnen und Schüler besetzt sein können, rechtfertigt insbesondere mit Blick auf die Schulpflicht und dem damit verbundenen Recht des einzelnen Kindes auf schulische Bildung keine Einstellung des Unterrichtsbetriebs.

  • Damit Schulträger bzw. Schulleitungen eine möglichst gesicherte Entscheidung über das Ob und Wann einer Schulschließung oder einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts treffen können, ist die Gefährdungseinschätzung der für Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Polizei, Feuerwehr) einzuholen.

    Zudem sollen die Informationen des Deutschen Wetterdienstes hinzugezogen werden. Auch die Bezirksregierungen stehen den Schulleitungen und Schulträgern für entsprechende Anfragen zur Verfügung.