Der der SL Windenergie GmbH vom Kreis Viersen im Oktober 2018 erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen in Niederkrüchten im Süden der A 52 und in der Nähe der Grenze zu den Niederlanden begegnen weder Bedenken in Hinsicht auf die UVP-Vorprüfung noch in Bezug auf Nachbarrechte.
Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschlüsse vom 15. April 2020 in zwei Eilverfahren entschieden.
Mehrere Nachbarn haben gegen die Genehmigung Widersprüche und zwei Nachbarn zwischenzeitlich Klage erhoben.
Nachdem der Kreis Viersen im Sommer 2019 auf Antrag der SL Windenergie GmbH die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet und die SL Windenergie GmbH mit dem Bau der 207 Meter hohen Windkraftanlagen begonnen hatte, haben ein Anwohnerehepaar aus Niederkrüchten-Boscherhausen und ein Anwohner aus Herkenbosch in den Niederlanden vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigung gerichteten Rechtsbehelfe gestellt.
Diese hat das Gericht abgelehnt.
Die 28. Kammer führt zur Begründung in den Beschlüssen im Wesentlichen aus, die durchgeführte Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) begegne keinen Bedenken.
Die Einschätzung des Kreises Viersen, die Windkraftanlagen hätten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, stelle sich als plausibel dar.
Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei nachvollziehbar und weise Rechtsfehler weder bei der Ermittlung noch bei der Bewertung auf.
Im Besonderen sei keine FFH-Verträglichkeitsprüfung und keine grenzüberschreitende UVP(-Vorprüfung) durchzuführen gewesen.
Zudem würden die Antragsteller in keinen Nachbarrechten verletzt.
Die Windkraftanlagen hielten die Lärmwerte der TA-Lärm ein und sie verstießen in Hinsicht auf die von ihnen ausgehenden Wirkungen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Auf Verstöße gegen die Ausschlußwirkung der Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Niederkrüchten könnten sich die Antragsteller nicht berufen.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 28 L 3274/19 und 28 L 437/20