Mehrere Kläger aus den Städten Remscheid und Solingen sowie dem Rhein-Kreis Neuss waren mit ihren Klagen gegen Mietkürzungen der Jobcenter vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolgreich.
Die beklagten Jobcenter waren der Ansicht, dass die Mietkosten der Kläger unangemessen hoch seien und übernahmen deshalb nur einen Teil der tatsächlichen Mietkosten.
Dagegen wandten sich die Kläger.
Die Mietobergrenzen seien angesichts der angespannten Wohnungsmarktlage zu niedrig bemessen. Die Jobcenter traten dem entgegen.
Zur Bestimmung der angemessenen Miete habe eine Drittfirma im Auftrag der Jobcenter Konzepte entwickelt, mit denen nach anerkannten mathematisch-statistischen Methoden Mietobergrenzen ermittelt worden seien.
Die 29. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte zu Gunsten der Kläger.
Die von den Jobcentern genutzten Konzepte seien nicht schlüssig.
Die streitigen Konzepte würden im Grundsatz davon ausgehen, dass der gesamte Wohnungsmarkt durch eine repräsentative Mietdatenerhebung dargestellt werde.
Für Leistungsbezieher sei dann das einfache Wohnungsmarktsegment angemessen. In den hier strittigen Konzepten seien nach Ansicht der 29. Kammer jedoch keine repräsentativen Daten erhoben worden.
In allen streitigen Konzepten seien überproportional viele Daten aus dem SGB II-Leistungsbezug und von großen Vermietern wie etwa Wohnungsbaugenossenschaften eingeflossen.
Die Datenbasis repräsentiere daher nicht den gesamten Wohnungsmarkt, sondern enthalte besonders viele Daten aus dem einfachen und mittleren Segment.
Für Kaarst (Rhein-Kreis Neuss) seien für einen 3-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Nebenkosten ohne Heizkosten) von 643,20 € nunmehr maximal 764,50 € als angemessen zu berücksichtigen.
Urteil vom 02.10.2019, S 29 AS 4533/17 – nicht rechtskräftig –
Für die Stadt Neuss (Rhein-Kreis Neuss) seien für einen 3-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete von 611,20 € nunmehr maximal 764,50 € als angemessen zu berücksichtigen.
Urteil vom 02.10.2019, S 29 AS 1037/18 – nicht rechtskräftig –
Für Remscheid seien für einen 1-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete von 335,50 € nunmehr maximal 429,00 € als angemessen zu berücksichtigen.
Urteil vom 02.10.2019, S 29 AS 3925/16 – nicht rechtskräftig –
Für Solingen seien für einen 4-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete von 578,55 € nunmehr maximal 803,00 € als angemessen zu berücksichtigen.
Urteil vom 02.10.2019, S 29 AS 3566/16 – nicht rechtskräftig –
Die Anhebung der von den Jobcentern zu übernehmenden Mietkosten könne zwar dazu führen, dass die betroffenen Wohnungsmärkte weiter unter Druck geraten.
Wohnungsmarktpolitische Erwägungen dürften einer korrekten Ermittlung der Kosten für das einfache Grundbedürfnis Wohnen jedoch nicht entgegenstehen.