Wie die Regionalgruppe Mönchengladbach und Umgebung des IPPNW (Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges – Ärzte in sozialer Verantwortung e.V.) mitteilt, soll es am 18.11.2019 einen Atommüll-Transport aus Duisburg kommend durch Mönchengladbach und Viersen in Richtung Venlo und Eindhoven gegeben haben.
Da es sich hierbei schon um den 9. Atommüll-Transport dieser Art handelte, sei zu vermuten, dass auch diese über Mönchengladbach und Viersen geführt worden seien, erklärt der Sprecher der IPPNW, der Mönchengladbacher Arzt Dr. Günter Rexisius.
Um Klarheit zu erlangen stellte der IPPNW Oberbürgermeister Hans Wilhelm Reiners (CDU) fünf Fragen:
- Wussten Sie, und die Stadtverwaltung von dem Transport über das Stadtgebiet? Wenn ja, von wem und seit wann?
- Wenn dieses Wissen vorhanden war, wie erklären Sie, dass die Bevölkerung nicht informiert wurde?
- Waren Feuerwehr, Polizei und/oder andere Hilfsdienste (z.B. THW), Katastrophenschutz informiert und einsatzbereit, haben sie für den Transport angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen?
- Ist Ihnen und den zuständigen Behörden und Einrichtungen bekannt, wie viele Züge mit Uranmüll, Brennelementen oder anderem radioaktiven Material in diesem Jahr und eventuell in den Jahren zuvor – Urenco führt diese Transporte seit 2016 durch – über Mönchengladbacher Stadtgebiet gefahren sind? Sind weitere Transporte geplant und Ihnen bekannt?
- Welche Einsatz- und Notfallpläne gibt es bei den zuständigen Stellen in Mönchengladbach für Transporte mit radioaktivem Material?
Hier das vollständige Schreiben im Wortlaut:
Gestern hat Urenco dem WDR Münster bestätigt, dass sie einen neuen Urantransport vorbereiten, die Initiative SoFA Münster hat hinweise, dass dieser Transport schon am Montag 9. 12. durch NRW rollen könnte.
Ich selber hatte am 20.11. eine ähnliche Anfrage an die Stadt (bisher unbeantwortet) und an die Polizei Mönchengladbach gestellt, letztere teilte mir mit, dass sie nicht direkt involviert ist und keine Auskunft geben darf. Danach folgten von mir Anfragen an die Polizei Münster, die Bundespolizei, das Wirtschaftsministerium NRW (ist „Atomaufsicht), das Innenministerium NRW (Polizeiaufsicht), das Innenministerium in Berlin und das Eisenbahn-Bundesamt (EBA, ist Genehmigungsgeber).
NIEMAND wollte mir sagen ob der Zug wirklich durch MG fuhr, geschweige denn zu einer der anderen Fragen Auskunft geben. „Nicht zuständig“, „nicht Involviert“, „nicht Berechtigt, … einzig das EBA hat mir ausführlich geantwortet, was aber nur die formalen Abläufe betrifft (Antwort hier drunter).
Ich meine, dass die Bürgerschaft schon ein Anrecht darauf hat zu erfahren, was an hochgefährlichen Stoffen an ihren Häusern vorbei fährt. Aber da scheint keine Chance zu bestehen Auskunft zu bekommen 🙁
Gruß
Torben
===EBA Antwort 3.12.===
Sehr geehrter Herr Schultz,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne geben wir Ihnen zum Thema Informationen, soweit es uns möglich ist.
Die Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen genehmigt nach dem Atomgesetz (AtG) das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE).
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) genehmigt nach dem Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen im Schienenverkehr. Das sind zum Beispiel Abfälle aus kerntechnischen Anlagen (Metallteile, Kanthölzer, Handschuhe etc.) oder Vorprodukte für die Kernbrennstoffherstellung wie Uranoxid, Uranhexafluorid in natürlicher Isotopenzusammensetzung.
Die Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen finden sich in § 29 des StrlSchG; wenn diese erfüllt sind, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Transportgenehmigung, die für höchstens drei Jahre erteilt wird. Organisiert werden diese Transporte von spezialisierten Unternehmen wie etwa unter anderem DAHER NUCLEAR TECHNOLOGIES GmbH oder GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH. Diese beauftragen verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Transport.
Die jeweilige Transportroute wird im Einzelfall durch den Betreiber der Schieneninfrastruktur und das Eisenbahnverkehrsunternehmen festgelegt. Sie ist dem EBA und den zuständigen Sicherungsbehörden (etwa der Bundespolizei) rechtzeitig anzuzeigen, einer gesonderten behördlichen Genehmigung bedarf es nicht. Zu Transportrouten erteilt das EBA aus Sicherungsgründen generell keine Auskünfte. Zu bereits durchgeführten Transporten können möglicherweise die jeweils beteiligten Unternehmen Auskunft geben.
Sicherheitsvorschriften
Die Beförderung radioaktiver Stoffe unterliegt ferner auch dem Gefahrgutrecht. Für die sichere Beförderung auf der Schiene gibt es mit der „Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter“ (RID) sowie der „Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern“ (GGVSEB) Regelwerke, die ausführlich vorschreiben, durch welche Maßnahmen von den am Transport Beteiligten der Schutz von Menschen und der Umwelt zu gewährleisten ist. Danach hat der Absender beispielsweise die Einhaltung von Grenzwerten sicherzustellen und durch entsprechende Messungen nachzuweisen. Weitere Einzelheiten zu den Sicherheitsvorschriften entnehmen Sie bitte der RID, die Sie hier einsehen können: http://otif.org/de/?page_id=174
Die Regelwerke werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus Wissenschaft und Technik, aber auch aufgrund von Unfallauswertungen, laufend überprüft und in einem zweijährigen Intervall weiterentwickelt. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei der Klassifizierung, der Verpackung und der Kennzeichnung der gefährlichen Güter, dem Bau, der Ausrüstung und der Überprüfung der Fahrzeuge und Behältnisse, sowie der Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Triebfahrzeugführern und anderen mit dem Transport gefährlicher Güter befassten Personen. Gerade im Schienenverkehr sind die Anforderungen an den sicheren Einschluss der Gefahrgüter auch bei Unfällen durch die Einführung von Energieverzehreinrichtungen (Crashpuffer) und passiven Schutzmaßnahmen in den zurückliegenden Jahren erheblich erhöht worden.
Die Beachtung der Gefahrgutrechtsvorschriften und des allgemeinen Verkehrsrechts stellt sicher, dass die Allgemeinheit durch die intrinsischen Eigenschaften der gefährlichen Güter während der Beförderung nicht unverhältnismäßig gefährdet wird.
Weitere Informationen zur Beförderung gefährlicher Güter finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter dem folgenden Link:
http://www.bmvi.de/DE/Themen/Mobilitaet/Gueterverkehr-Logistik/Gefahrgut/gefahrgut.html
Rettungskräfte / Feuerwehr
Die Gesetzgebungskompetenz und die Verwaltungszuständigkeit für den Bereich des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung liegen ausschließlich bei den Bundesländern. Diese führen auch die Aufsicht über die Feuerwehren bzw. die örtlichen Rettungsdienste.
Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind gemäß § 4 Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Die Abgrenzung der Verantwortung und die Festlegung der wechselseitigen Rechte und Pflichten erfolgt in der Regel durch entsprechende Vereinbarung zwischen den Innenministern und -senatoren der Länder und der Deutsche Bahn AG. Weitere Einzelheiten zum Zusammenwirken der Eisenbahnen und der Feuerwehren bitte ich daher gegebenenfalls bei der zuständigen Landesbehörde (Innenministerium) zu erfragen.
Freundliche Grüße
im Auftrag
H. S.
Pressesprecherin