Dass das dritte und das vierte Obergeschoss für ein Entkernen in Betracht kommen, darf angesichts der geringen verbleibenden Büroflächen angezweifelt werden.
Dass das dritte und das vierte Obergeschoss für ein Entkernen in Betracht kommen, darf angesichts der geringen verbleibenden Büroflächen angezweifelt werden.