Wenn Sie einen Ratenkauf abschließen, einen Handyvertrag unterschreiben oder eine Wohnung mieten wollen: Fast immer entscheidet zunächst eine Zahl über Sie, die Sie selbst kaum nachvollziehen können.
Jahrzehntelang galt die Berechnung dieses Bonitätswertes als Betriebsgeheimnis.
Seit dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs zum Scoring hat sich das Bild verschoben, und im Frühjahr 2026 hat die Schufa ihr Verfahren grundlegend umgestellt.
Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Rechte Sie heute tatsächlich haben, wo die Grenzen verlaufen und welche Entscheidung im Herbst 2026 noch aussteht.
Sofort zu den einzelnen Themenbereichen [Inhalt]
Das Wichtigste in Kürze
Der Score und sein rechtlicher Rahmen
Was ein Score überhaupt aussagt
Das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs
Wann ist die Nutzung „maßgeblich“?
Was das für Sie praktisch bedeutet
Das Recht auf Erläuterung der Logik
Der Einwand des Geschäftsgeheimnisses
Der Streit vor dem Bundesgerichtshof
Was Sie in jedem Fall erfahren
Das neue Schufa-Modell seit März 2026
Was Verbraucher daraus lernen können
Zahlungsstörungen und die Dreijahresfrist
Die Abgrenzung zur Restschuldbefreiung
Warum die Einzelfallabwägung dennoch zählt
Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Score ist eine statistische Prognose, keine Aussage über Ihre persönliche Zahlungsmoral. Er sagt nur, wie sich Menschen mit ähnlichen Merkmalen in der Vergangenheit verhalten haben.
- Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bereits die Berechnung eines Scores eine verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung sein kann, wenn Banken oder Händler diesen Wert maßgeblich für ihre Vertragsentscheidung heranziehen.
- Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Logik hinter der Bewertung in verständlicher Form erklärt wird. Geschäftsgeheimnisse dürfen dieses Recht nicht vollständig aushebeln.
- Seit dem 17. März 2026 arbeitet die Schufa mit einem neuen, vereinfachten Verfahren: zwölf offengelegten Kriterien und einer Skala von 100 bis 999 Punkten.
- Erledigte Zahlungsstörungen dürfen weiterhin bis zu drei Jahre gespeichert bleiben. Der Bundesgerichtshof hat das im Dezember 2025 bestätigt, zugleich aber eine Einzelfallabwägung verlangt.
- Bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kommt ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Landgerichte haben Beträge im vierstelligen Bereich zugesprochen.
Der Score und sein rechtlicher Rahmen
Was ein Score überhaupt aussagt
Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa sammeln Daten über Vertragsverhältnisse und Zahlungsverhalten.
Aus diesen Daten errechnen sie einen sogenannten Wahrscheinlichkeitswert, den Score.
Dieser Wert beschreibt, mit welcher statistischen Wahrscheinlichkeit eine Person ihre Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllt.
Wichtig ist die Denkweise dahinter: Der Score ist ein Gruppenvergleich.
Er misst nicht, ob Sie zahlungsfähig sind, sondern ordnet Sie einer Vergleichsgruppe zu und überträgt deren historisches Verhalten auf Sie.
Wer nie eine Rechnung zu spät bezahlt hat, kann deshalb trotzdem einen mittelmäßigen Wert erhalten, etwa weil er häufig umgezogen ist oder erst seit Kurzem ein Girokonto führt.
Diese Übertragung von Gruppenmerkmalen auf den Einzelnen ist der eigentliche Kern der rechtlichen Auseinandersetzung
Die maßgeblichen Vorschriften
Drei Vorschriften der DSGVO prägen das Auskunftei-Recht:
- Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO erlaubt eine Datenverarbeitung, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Über diese Abwägung wird entschieden, wie lange ein Eintrag gespeichert bleiben darf.
- Artikel 15 DSGVO gibt Ihnen ein Auskunftsrecht. Sie dürfen erfahren, welche Daten verarbeitet werden, und bei automatisierten Entscheidungen zusätzlich, welche Logik dahintersteht.
- Artikel 22 DSGVO verbietet grundsätzlich, dass eine Entscheidung mit rechtlicher Wirkung ausschließlich automatisiert getroffen wird.
Hinzu tritt Artikel 82 DSGVO, der bei Verstößen einen Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden vorsieht.
Die Entzauberung des Scores
Das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs
Den Wendepunkt markiert die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (Rechtssache C-634/21, SCHUFA Holding).
Der Gerichtshof stellte klar: Bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswertes durch eine Auskunftei ist eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 DSGVO, wenn der Dritte, dem dieser Wert übermittelt wird, ihn maßgeblich für seine Vertragsentscheidung heranzieht.
Die praktische Bedeutung dieser Aussage ist erheblich.
Bis dahin hatte sich die Auskunftei darauf zurückgezogen, sie treffe ja gar keine Entscheidung, sondern liefere nur eine Information; entschieden habe allein die Bank.
Der Gerichtshof hat diese Arbeitsteilung durchschaut: Wenn der Score die Entscheidung faktisch vorwegnimmt, darf sich die Auskunftei nicht hinter dem formalen Entscheider verstecken.
Andernfalls entstünde eine Schutzlücke, weil der Betroffene von der Bank keine Auskunft über die Score-Berechnung erhalten kann und von der Auskunftei keine über die Entscheidung.
Wann ist die Nutzung „maßgeblich“?
Der Gerichtshof hat die entscheidende Weiche allerdings nicht selbst gestellt.
Dass ein Score im konkreten Fall „maßgeblich“ verwendet wird, müssen die nationalen Gerichte beurteilen.
Genau hier liegt in der Praxis das Beweisproblem: Der Betroffene sieht nur das Ergebnis, nicht den internen Entscheidungsweg der Bank.
Die deutsche Instanzrechtsprechung hat darauf verbraucherfreundlich reagiert und die Darlegungslast spürbar zugunsten der Betroffenen verschoben:
Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 26. März 2025 (Aktenzeichen 41 O 749/24 KOIN) das automatisierte Scoring für rechtswidrig gehalten und dem Kläger 1.000 Euro immateriellen Schadensersatz zugesprochen.
Die Erwägung: Wenn ein Unternehmen für den Abruf des Scores Geld bezahlt, spricht das dafür, dass es diesen Wert auch tatsächlich zur Grundlage seiner Entscheidung macht.
Niemand zahlt für eine Information, die er anschließend ignoriert.
Das Landgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 29. April 2025 (Aktenzeichen 31 O 593/24) einer Verbraucherin 3.000 Euro zugesprochen und die Schufa zur Auskunft darüber verurteilt, welche Daten in die Berechnung eingeflossen sind und wie sie gewichtet wurden.
Tragend war auch hier die Überlegung, dass die Marktstellung der Auskunftei eine maßgebliche Verwendung des Wertes nahelegt.
Einzelne Gerichte gehen noch weiter und lassen bereits die abstrakte Gefahr einer maßgeblichen Beeinflussung genügen, um Erstellung und Weiterleitung von Scorewerten zu untersagen.
Was das für Sie praktisch bedeutet
Das BFSG sieht Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen vor.
Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden – bis zu 100.000 Euro pro Fall.
Verbraucher haben zudem die Möglichkeit, Barrieren zu melden.
Weiterhin drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen durch Mitbewerber und klagebefugte Verbände.
Die Ausnahmen nicht übersehen
Sie müssen nicht beweisen, was in der Kreditabteilung einer Bank genau geschehen ist.
Es genügt regelmäßig, die äußeren Umstände darzulegen: Der Score wurde abgerufen, er wurde entgeltlich bezogen, und die Ablehnung erfolgte unmittelbar danach ohne erkennbare individuelle Prüfung.
Das kann ausreichen, um die Gegenseite in die Erklärungsnot zu bringen.
Eine Warnung ist gleichwohl angebracht: Diese Rechtsprechung stammt von Landgerichten.
Sie ist nicht einheitlich, und obergerichtlich ist vieles noch offen.
Wer klagt, trägt ein echtes Prozessrisiko.
Das Ende des Geheimrezepts?
Das Recht auf Erläuterung der Logik
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h DSGVO gibt Ihnen bei automatisierten Entscheidungen einen Anspruch auf „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik“.
Was das konkret bedeutet, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 27. Februar 2025 (Rechtssache C-203/22, Dun & Bradstreet Austria) präzisiert.
Die Kernaussage: Die betroffene Person hat Anspruch auf eine präzise, transparente und verständliche Erläuterung des Verfahrens und der Grundsätze, nach denen ihre Daten verarbeitet wurden, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.
Es reicht nicht, den Algorithmus oder die gesamte Berechnungsformel zu übermitteln, denn das wäre für einen Laien wertlos.
Umgekehrt genügt aber auch eine allgemeine Beschreibung des Verfahrens nicht.
Verlangt ist eine Erklärung, die es der betroffenen Person erlaubt, das Ergebnis nachzuvollziehen und es sinnvoll anzufechten.
Der Einwand des Geschäftsgeheimnisses
Auskunfteien berufen sich regelmäßig darauf, ihre Berechnungsmethode sei ein Geschäftsgeheimnis.
Der Gerichtshof hat diesen Einwand nicht verworfen, aber deutlich eingehegt: Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder von Daten Dritter darf nicht dazu führen, dass die Auskunft vollständig verweigert wird.
Beruft sich der Verantwortliche auf solche Geheimnisse, muss er die betreffenden Informationen der Aufsichtsbehörde oder dem Gericht vorlegen.
Diese haben dann eine Abwägung vorzunehmen und zu bestimmen, in welchem Umfang Auskunft zu erteilen ist.
Der pauschale Hinweis „Betriebsgeheimnis“ trägt also nicht mehr.
Er verlagert die Prüfung lediglich vom Unternehmen auf eine neutrale Stelle.
Der Streit vor dem Bundesgerichtshof
In Deutschland wird diese Frage derzeit höchstrichterlich geklärt.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte Klägern weitreichende Auskunftsansprüche zugesprochen.
Die Schufa sollte offenlegen, welche Daten in den Score eingeflossen sind und wie die wichtigsten Kriterien gewichtet wurden, und zwar unabhängig davon, dass im konkreten Fall ein Vertrag abgelehnt worden war.
Über die Revisionen verhandelte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 18. Juni 2026 (Verfahren I ZR 226/25 bis I ZR 230/25).
In der mündlichen Verhandlung zeichnete sich eine Abkehr von der Dresdner Linie ab: Der Senat ließ erkennen, dass ein Auskunftsanspruch nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h DSGVO eine tatsächlich getroffene automatisierte Entscheidung voraussetzen könnte, etwa eine konkrete Kreditablehnung, und nicht bereits die bloße Berechnung eines Scorewertes.
Die Entscheidung soll am 21. Oktober 2026 verkündet werden.
Für Betroffene folgt daraus eine nüchterne Einschätzung: Die Erwartung, künftig voraussetzungslos in die Score-Formel blicken zu können, dürfte sich nicht erfüllen.
Wer sein Auskunftsrecht durchsetzen will, sollte deshalb an einen konkreten Vorgang anknüpfen, bei dem eine Bank, ein Händler oder ein Vermieter tatsächlich abgelehnt hat.
Bewahren Sie Ablehnungsschreiben auf. Sie sind der Schlüssel zum weitergehenden Auskunftsanspruch.
Was Sie in jedem Fall erfahren
Unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt der allgemeine Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO bestehen.
Sie können einmal jährlich kostenlos eine Datenkopie verlangen.
Diese umfasst insbesondere:
- sämtliche zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Herkunft der Daten, also wer sie eingemeldet hat,
- die Empfänger, an die Daten übermittelt wurden,
- die vorgesehene Speicherdauer.
Diese Auskunft ist in der Praxis oft wertvoller als der Streit um die Formel.
Erfahrungsgemäß findet sich in einer nennenswerten Zahl von Datenkopien mindestens ein unrichtiger oder veralteter Eintrag.
Das neue Schufa-Modell seit März 2026
Der Systemwechsel
Auf den rechtlichen und politischen Druck hat die Schufa mit einem grundlegend neuen Verfahren reagiert, das seit dem 17. März 2026 gilt.
Es löst das bisherige, für Außenstehende undurchschaubare Branchen-Score-Modell ab.
Zwei Änderungen stechen hervor.
Erstens beruht die Berechnung nunmehr auf zwölf klar benannten Kriterien, deren maximale Punktwerte offengelegt sind.
Zweitens gilt eine einheitliche Skala von 100 bis 999 Punkten, bei der ein höherer Wert eine bessere Bonität bedeutet.
Die zwölf Kriterien
Nach den öffentlich zugänglichen Darstellungen des neuen Verfahrens fließen folgende Merkmale ein, jeweils mit unterschiedlichem Gewicht:
- Zahlungsstörungen, also nicht beglichene Forderungen trotz mehrfacher Mahnung; dies ist der mit Abstand stärkste Einzelfaktor.
- Das Alter der ältesten Bankverbindung.
- Das Alter der ältesten Kreditkarte.
- Die Stabilität der Wohnanschrift, also wie lange Sie an derselben Adresse gemeldet sind.
- Das Alter des jüngsten Rahmenkredits.
- Anfragen und Abschlüsse bei Banken innerhalb der letzten zwölf Monate.
- Anfragen außerhalb des Bankensektors innerhalb der letzten zwölf Monate.
- Neue Ratenkredite innerhalb der letzten zwölf Monate.
- Die längste Laufzeit eines Kredits.
- Der Status laufender Kredite.
- Das Bestehen eines Immobilienkredits.
- Die erfolgte Identitätsprüfung.
Wer eine offene Zahlungsstörung aufweist, erhält nach dem neuen Modell keinen Score.
Was Verbraucher daraus lernen können
Die Offenlegung der Kriterien hat einen unmittelbaren praktischen Nutzen:
Sie können Ihr eigenes Verhalten daran ausrichten, ohne auf Spekulationen angewiesen zu sein.
Drei Beobachtungen sind besonders wichtig.
Erstens belohnt das Modell Kontinuität. Lange bestehende Konten und Kreditkarten sowie eine stabile Wohnanschrift wirken sich positiv aus. Ein altes, kaum genutztes Girokonto zu kündigen, kann den Wert also verschlechtern.
Zweitens werden kurzfristige Häufungen negativ bewertet. Wer binnen weniger Monate mehrere Kreditanfragen stellt, sammelt Minuspunkte. Achten Sie beim Vergleich von Kreditangeboten darauf, dass eine „Konditionsanfrage“ gestellt wird und keine „Kreditanfrage“; nur Letztere wird bonitätswirksam vermerkt.
Drittens bleibt die Zahlungsstörung der dominierende Faktor. Alle übrigen Kriterien zusammen können einen ungeklärten Negativeintrag nicht ausgleichen. Die vordringliche Aufgabe lautet deshalb stets: strittige Forderungen klären, berechtigte Forderungen zügig ausgleichen.
Zugang zum eigenen Wert
Ihren aktuellen Score und die gespeicherten Daten können Sie über ein kostenloses Verbraucherkonto bei der Schufa einsehen; die Registrierung erfolgt online, die Identitätsprüfung regelmäßig über die Ausweisfunktion des Personalausweises oder ein Briefverfahren.
Daneben bleibt der Anspruch auf eine kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO bestehen.
Beides hat unterschiedliche Reichweite: Das Verbraucherkonto zeigt Ihnen den Wert, die Datenkopie dokumentiert die Grundlagen und ist im Streitfall das belastbarere Beweismittel.
Löschfristen in der Praxis
Positivdaten sind zulässig
Auskunfteien speichern nicht nur Negativmerkmale.
Sie erfassen auch reine Vertragsdaten ohne jede Zahlungsstörung, etwa die Angabe, dass jemand einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen oder beendet hat.
Diese sogenannten Positivdaten waren umstritten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (Aktenzeichen VI ZR 431/24) entschieden, dass die Übermittlung solcher Daten durch einen Mobilfunkanbieter an eine Auskunftei gerechtfertigt sein kann.
Tragend war die Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO:
Der Abgleich dient dem Identitätsschutz und der Betrugsprävention, also auch dem Interesse der Kunden selbst, nicht Opfer eines Identitätsmissbrauchs zu werden.
Für Sie bedeutet das: Der bloße Umstand, dass Ihre Vertragsverhältnisse dort verzeichnet sind, begründet für sich genommen keinen Löschungsanspruch.
Zahlungsstörungen und die Dreijahresfrist
Anders liegt es bei Negativeinträgen.
Hier gilt nach den Verhaltensregeln der Branche, die nach Artikel 40 DSGVO von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden, eine Speicherdauer von bis zu drei Jahren nach Erledigung der Forderung, in bestimmten Konstellationen von achtzehn Monaten.
Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Aktenzeichen I ZR 97/25) im Grundsatz gebilligt.
Der von manchen erhoffte Automatismus, wonach ein beglichener Eintrag sofort zu löschen wäre, besteht damit nicht.
Die Abgrenzung zur Restschuldbefreiung
Vielfach wird auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 zur Restschuldbefreiung (Rechtssache C-26/22) verwiesen.
Dort hatte der Gerichtshof beanstandet, dass eine Auskunftei die Information über eine erteilte Restschuldbefreiung länger speichert, als sie im öffentlichen Insolvenzbekanntmachungsportal abrufbar ist.
Diese Rechtsprechung lässt sich nach der Beurteilung des Bundesgerichtshofs nicht auf privat eingemeldete Zahlungsstörungen übertragen.
Der Unterschied liegt in der Quelle: Bei der Restschuldbefreiung geht es um Daten aus einem öffentlichen Register mit gesetzlich geregelter Löschfrist; bei der Zahlungsstörung um Vertragsdaten, die ein Gläubiger meldet.
Wer also unter Berufung auf das Restschuldbefreiungsurteil die Löschung einer beglichenen Forderung verlangt, wird damit regelmäßig nicht durchdringen.
Warum die Einzelfallabwägung dennoch zählt
Der Bundesgerichtshof hat die Dreijahresfrist nicht als starre Obergrenze zementiert.
Die Verhaltensregeln nach Artikel 40 DSGVO sind ein Richtwert, kein Gesetz.
Erforderlich bleibt in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an verlässlichen Informationen und dem Grundrecht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung.
Unter besonderen Umständen kann eine kürzere Speicherdauer geboten sein.
Solche besonderen Umstände können etwa sein: eine sehr geringe Forderungshöhe, ein Eintrag, der auf einem Irrtum oder einer streitigen Forderung beruhte, eine sofortige Zahlung nach Kenntnis, eine außergewöhnliche Belastungswirkung im konkreten Lebensbereich oder ein einmaliger Vorgang in einem ansonsten beanstandungsfreien Datenbestand.
Der Weg zum Erfolg führt deshalb nicht über die pauschale Behauptung, drei Jahre seien zu lang, sondern über den konkreten, belegten Vortrag, warum gerade in Ihrem Fall die Interessen anders zu gewichten sind.
Formale Fehler prüfen
Häufig scheitert ein Eintrag schon an den formalen Voraussetzungen, ohne dass es auf die Abwägung ankommt.
Prüfen Sie deshalb stets:
- Wurde die Forderung überhaupt fällig gestellt und ordnungsgemäß gemahnt?
- War die Forderung zum Zeitpunkt der Einmeldung bestritten? Bestrittene Forderungen dürfen regelmäßig nicht eingemeldet werden.
- Stimmen Betrag, Datum und Gläubiger?
- Wurde die Erledigung nach Zahlung zutreffend vermerkt?
- Läuft die Frist vom richtigen Zeitpunkt an, nämlich ab Erledigung und nicht ab Einmeldung?
Ein unrichtiger Eintrag ist nach Artikel 16 DSGVO zu berichtigen, ein unrechtmäßiger nach Artikel 17 DSGVO zu löschen.
Diese Ansprüche bestehen unabhängig von jeder Speicherfrist.
Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO
Steht ein Verstoß fest, kommt ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens in Betracht.
Materiell sind etwa Mehrkosten, wenn Sie wegen eines falschen Eintrags einen teureren Kredit aufnehmen mussten.
Immateriell sind Beeinträchtigungen wie der Kontrollverlust über die eigenen Daten oder die begründete Sorge vor Nachteilen.
Drei Punkte sind dabei zu beachten.
Erstens setzt der Anspruch einen Schaden voraus; der Verstoß allein genügt nicht.
Zweitens müssen Sie den Schaden darlegen, wobei an die Darlegung eines immateriellen Schadens keine überspannten Anforderungen zu stellen sind.
Drittens bewegen sich die zugesprochenen Beträge in der Instanzrechtsprechung bislang in einem überschaubaren Rahmen; die eingangs genannten Urteile aus Bamberg und Bayreuth liegen bei 1.000 beziehungsweise 3.000 Euro.
Wer mit fünfstelligen Erwartungen in ein Verfahren geht, wird enttäuscht.
Der wirtschaftliche Wert einer solchen Auseinandersetzung liegt daher oft weniger im Zahlbetrag als in der Löschung oder Berichtigung des Eintrags und in der erzwungenen Auskunft.
Checkliste für das strategische Vorgehen
Schritt 1: Tatsachen sichern. Fordern Sie die kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO an und richten Sie zusätzlich ein Verbraucherkonto ein. Sammeln Sie alle Ablehnungsschreiben von Banken, Händlern oder Vermietern mitsamt Datum. Ohne diese Dokumente fehlt jeder weiteren Maßnahme die Grundlage.
Schritt 2: Automatisiertes Profiling rügen. Fragen Sie schriftlich beim ablehnenden Unternehmen an, ob die Entscheidung ausschließlich automatisiert erfolgt ist, welcher Score zugrunde lag und wer ihn geliefert hat. Verlangen Sie zugleich ausdrücklich das Eingreifen einer natürlichen Person, die Darlegung Ihres Standpunkts und die Überprüfung der Entscheidung.
Schritt 3: Auskunft gezielt verlangen. Richten Sie die Anfrage nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h DSGVO an die Auskunftei und knüpfen Sie an den konkreten Ablehnungsvorgang an. Verlangen Sie eine Erläuterung, die es Ihnen ermöglicht, das Ergebnis nachzuvollziehen: welche Ihrer Daten eingeflossen sind, wie die wichtigsten Kriterien gewichtet wurden und wie sich der Wert bei geänderten Merkmalen verändert hätte. Setzen Sie eine Frist von einem Monat.
Schritt 4: Den Geheimnisschutz entkräften. Beruft sich die Auskunftei auf Geschäftsgeheimnisse, weisen Sie darauf hin, dass dies die Auskunft nicht vollständig ausschließt, sondern die Prüfung der Aufsichtsbehörde oder dem Gericht zuweist. Ziehen Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht in Betracht; sie ist kostenfrei.
Schritt 5: Einträge formal und materiell angreifen. Prüfen Sie jeden Negativeintrag auf Richtigkeit, Fälligkeit, Mahnung und Erledigungsvermerk. Tragen Sie für die Abwägung die besonderen Umstände Ihres Einzelfalls konkret vor, statt allgemein auf die Länge der Frist zu verweisen.
Schritt 6: Schadensersatz realistisch bemessen. Stellen Sie die konkreten Folgen dar, etwa eine gescheiterte Anmietung oder verteuerte Finanzierung, und belegen Sie sie. Rechnen Sie mit Beträgen im niedrigen vierstelligen Bereich.
Schritt 7: Das Kostenrisiko klären. Prüfen Sie vor einer Klage, ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, und lassen Sie die Erfolgsaussichten nüchtern bewerten. Die Rechtsprechung ist in Bewegung, und die für Herbst 2026 erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann die Lage kurzfristig verändern.
Fazit
Die Black Box hat sich geöffnet, aber sie ist nicht verschwunden.
Der Europäische Gerichtshof hat der Auskunftei die Flucht aus der Verantwortung verwehrt und ein Recht auf verständliche Erklärung begründet.
Das neue Schufa-Verfahren legt zwölf Kriterien und eine klare Skala offen und macht das Ergebnis erstmals nachvollziehbar.
Zugleich bleiben die Grenzen deutlich:
Die Speicherung erledigter Zahlungsstörungen für bis zu drei Jahre ist höchstrichterlich gebilligt, die Übermittlung von Positivdaten ebenfalls, und ob der Auskunftsanspruch auch ohne konkrete Ablehnung besteht, entscheidet der Bundesgerichtshof erst im Oktober 2026.
Wer seine Rechte durchsetzen will, gewinnt nicht durch pauschale Empörung über den Algorithmus, sondern durch sorgfältige Dokumentation, gezielte Auskunftsersuchen und konkreten Vortrag zum eigenen Einzelfall.
Ihre nächsten Schritte
Beginnen Sie mit der Datenkopie und prüfen Sie jeden Eintrag Zeile für Zeile.
Klären Sie strittige Forderungen, bevor sie eingemeldet werden, und dokumentieren Sie jede Ablehnung, die Sie erhalten.
Kündigen Sie alte Konten nicht ohne Grund und bündeln Sie Kreditanfragen als Konditionsanfragen.
Anwaltliche Unterstützung ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Eintrag Ihre Finanzierung oder Wohnungssuche konkret behindert, wenn eine Auskunft verweigert oder nur formelhaft erteilt wird oder wenn Sie Schadensersatzansprüche prüfen lassen möchten.
Behalten Sie die für den 21. Oktober 2026 angekündigte Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Blick; sie wird die Reichweite des Auskunftsanspruchs für die kommenden Jahre bestimmen.
Über die Autorin:
Rechtsanwältin Teresa Laukel ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht







