Thema BSK 00:
Zuständigkeit für die Planung des ZOB
Frage vom 05.10.2020
Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert, dass nicht der Aufgabenträger Stadt MG, sondern ein ÖPNV-Betreiber (hier: NEW mobil & aktiv GmbH) den ZOB plant und baut?
HINTERGRUND
Nach dem PBefG und dem ÖPNVG NRW sind u.a. kreisfreie Städte planungspflichtige Aufgabenträger u.a. für die Haltestelle/Bussteige und dabei für die Herstellung von Barrierefreiheit verantwortlich.
Dies wurde bei den ZOB am Bf Rheydt Hbf und in Rheindahlen gesetzeskonform praktiziert.
Obwohl die NEW mobil & aktiv GmbH nicht Aufgabenträger des ÖPNV in Mönchengladbach ist, sondern (durch die Direktvergabe) lediglich Auftragnehmer für ÖPNV-Leistungen ist, plant und baut sie den ZOB Europaplatz.
02.12.2020: Stellungnahme NEW mobil & aktiv GmbH
Per Ratsbeschluss der Stadt Mönchengladbach ist eine Betrauung der NEW m & a MG GmbH (NEW) für den Betrieb des ÖPNV sowie aller Nebeneinrichtungen (u.a. ZOB Europaplatz) erfolgt.
Es ist demnach die Aufgabe der NEW, den ÖPNV sowie die dazu gehörigen Anlagen zu betreiben.
Der ZOB Europaplatz wird seitens der NEW als zuständiger Bauherr überplant, da der jetzige Zustand den Anforderungen an Barrierefreiheit und Begreifbarkeit nicht genügt.
Die Stadt Mönchengladbach ist dabei als Besteller der ÖPNV-Dienstleistung in die Planungen eingebunden.
Auch werden die Planungsstände im Rat der Stadt Mönchengladbach eingebracht.
12.12.2021: Positionierung BSK / SoVD
Warum ist die NEW für den Europaplatz zuständig für den Rheydter Bahnhof, Rheindahlen aber nicht?
Hier werden zwei vom Gesetzgeber bewusst getrennte Zuständigkeiten unzulässigerweise zusammengeführt,
- Aufgabenträger und
- Betreiber des ÖPNV
Wäre es nicht zu einer „Direktvergabe“ gekommen und jemand anders die Ausschreibung zum Betrieb des ÖPNV in Mönchengladbach übernommen, wer wäre dann „zuständig“ gewesen für die bauliche Umgestaltung des ZOB MG gewesen?
Der „Konkurrent“ der NEW m&a?
Also: Auf welcher Rechtsgrundlage wurde ein solches „Zusammenführen“ festgelegt?
Wie sieht der Ratsbeschluss konkret aus, woraus hervorgeht, dass die NEW m&a die „zugehörigen Anlagen“ zu betreiben habe?
02.02.2021: Antwort NEW mobil & aktiv GmbH
23.08.2021: Positionierung BSK / SoVD
auch für die Haltestellen und die ZOBs) so klären zu lassen, dass uns ein Beschreiten des formal zulässigen Rechtsweg (Verwaltungsgericht) nicht verwehrt wird.